Zuschreibung (Kataster)

Auch: Zubuchung · Katasterzuschreibung

Die Zuschreibung ist der katastertechnische bzw. grundbuchrechtliche Vorgang, bei dem eine von einem anderen Grundstück abgetrennte Teilfläche einem bereits bestehenden Flurstück bzw. Grundbuchblatt hinzugefügt wird.

Ausführliche Erklärung

Zuschreibung und Abschreibung sind komplementäre Vorgänge bei der Flächenveränderung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. Für Makler ist das Verständnis wichtig, wenn Grundstücksteile verkauft, getauscht oder zusammengelegt werden.

Ablauf: Wird eine Teilfläche von einem Grundstück abgetrennt (Abschreibung beim abgebenden Flurstück), muss diese Teilfläche einem anderen Flurstück zugeordnet werden – dies ist die Zuschreibung. Katastertechnisch erhält die abgetrennte Fläche entweder eine eigene neue Flurstücksnummer (bei eigenständigem Fortbestand) oder wird mit einem bestehenden Nachbarflurstück verschmolzen (siehe Verschmelzung (Kataster)), wenn sie demselben Eigentümer zufällt.

Grundbuchrechtliche Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB): Ein Grundstück kann durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt zum Bestandteil eines anderen Grundstücks desselben Eigentümers erklärt werden. Dies führt dazu, dass die zugeschriebene Fläche rechtlich mit dem Hauptgrundstück verschmilzt und im Grundbuch nicht mehr als eigenständiges Recht geführt wird – Belastungen (Grundschulden, Dienstbarkeiten) auf dem zugeschriebenen Grundstück bleiben jedoch grundsätzlich als Belastung des nun vereinigten Gesamtgrundstücks bestehen, sofern sie nicht gelöscht werden.

Praxisrelevanz: Bei Grundstücksteilverkäufen (z. B. Verkauf eines Gartenteils an den Nachbarn) ist zu klären, ob die verkaufte Teilfläche dem Käufergrundstück zugeschrieben oder als eigenständiges neues Flurstück geführt wird. Die Zuschreibung vereinfacht die künftige Grundbuchdarstellung, kann aber bestehende Belastungen des Käufergrundstücks auf die neu erworbene Fläche ausdehnen – ein Punkt, den der Makler bei der Vertragsgestaltung ansprechen sollte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer kauft einen 100 m² großen Grundstücksstreifen vom Nachbarn hinzu, um seine Garageneinfahrt zu verbreitern. Die Teilfläche wird beim Nachbargrundstück abgeschrieben und dem Grundstück des Käufers zugeschrieben, sodass beide Flächen künftig als ein einheitliches Grundstück im Kataster und Grundbuch geführt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 890 Abs. 2 BGB – Ermöglicht die Zuschreibung eines Grundstücks zum Bestandteil eines anderen Grundstücks desselben Eigentümers.
  • Landesvermessungs- und Katastergesetze – Regeln die katastertechnische Umsetzung der Zuschreibung im Liegenschaftskataster.

Verwandte Begriffe