Abschreibung (Kataster)

Auch: Katasterabschreibung · Flurstücksabschreibung

Die Abschreibung im Kataster bezeichnet die formale Ausbuchung eines Flurstücks oder eines abgetrennten Flurstücksteils aus dem Liegenschaftskataster. Sie ist der Gegenvorgang zur Zuschreibung und erfolgt typischerweise, wenn ein Grundstück geteilt und ein Teil einem anderen Flurstück zugeordnet wird.

Ausführliche Erklärung

Im deutschen Vermessungs- und Katasterwesen wird jede Fläche als Flurstück mit eigener Nummer geführt. Wird ein Flurstück geteilt (z. B. für einen Grundstücksverkauf eines Teilbereichs), muss der abgetrennte Teil aus dem ursprünglichen Flurstück "abgeschrieben" und dem neuen bzw. einem bestehenden Flurstück "zugeschrieben" werden. Dieser Vorgang ist Teil der sogenannten Fortführung des Liegenschaftskatasters und wird von den Vermessungs- und Katasterbehörden bzw. öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt.

Für Makler ist die Abschreibung vor allem bei Grundstücksteilverkäufen relevant: Solange die katastermäßige Abschreibung und die grundbuchliche Anlage eines neuen Grundbuchblatts nicht abgeschlossen sind, kann der abgetrennte Teil nicht eigenständig belastet oder eigentumsrechtlich übertragen werden. In der Praxis läuft der Prozess wie folgt ab:

1. Vermessung und Fortführungsriss durch einen ÖbVI oder das Katasteramt.

2. Fortführung des Liegenschaftskatasters (neue Flurstücksnummer für den abgetrennten Teil).

3. Abschreibung des Teils vom Ursprungsflurstück und Zuschreibung zum Zielflurstück bzw. Neuanlage.

4. Anpassung des Grundbuchs (Grundbuchberichtigung bzw. Anlegung eines neuen Grundbuchblatts) durch das Grundbuchamt auf Basis der Katasterfortführung.

Die Bearbeitungsdauer bei den Katasterämtern variiert je nach Bundesland und Auslastung zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Makler sollten Käufer und Verkäufer bei Teilverkäufen frühzeitig auf diesen Zeitbedarf hinweisen, da der Kaufvertrag oft eine Vermessung als aufschiebende Bedingung oder nachlaufenden Vollzugsschritt enthält.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstückseigentümer verkauft die hintere Hälfte seines Gartengrundstücks an einen Bauträger. Nach der Vermessung wird der abgetrennte Teil vom bisherigen Flurstück abgeschrieben und als neues, eigenständiges Flurstück im Kataster geführt. Erst danach kann für diesen Teil ein eigenes Grundbuchblatt angelegt und der Kaufvertrag grundbuchlich vollzogen werden.

Rechtsgrundlage

Die Abschreibung ist technisch-verwaltungsrechtlich in den Vermessungs- und Katastergesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt (z. B. Landesvermessungsgesetze). Die grundbuchliche Umsetzung erfolgt nach der Grundbuchordnung (GBO), insbesondere den Vorschriften zur Grundstücksidentität und Bestandsverzeichnis.

Verwandte Begriffe