Abteilung I Grundbuch

Auch: Abt. I · Eigentümerabteilung

Abteilung I ist neben dem Bestandsverzeichnis der erste inhaltliche Teil eines Grundbuchblatts. Sie weist aus, wem das Grundstück gehört und aufgrund welchen Rechtsvorgangs (z. B. Kauf, Erbschaft, Schenkung) das Eigentum erworben wurde.

Ausführliche Erklärung

Jedes Grundbuchblatt gliedert sich in Aufschrift, Bestandsverzeichnis und die drei Abteilungen I bis III. Abteilung I ist für Makler bei jeder Eigentumsprüfung der erste Blick, denn hier steht schwarz auf weiß, wer aktuell als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist – und ob diese Person tatsächlich zum Verkauf berechtigt ist.

Inhalt der Abteilung I:

  • Name(n) des/der Eigentümer: bei mehreren Eigentümern zusätzlich die Eigentumsform (Miteigentum nach Bruchteilen, Gesamthandseigentum bei Ehegatten in Gütergemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft).
  • Erwerbsgrund (laufende Nummer der Eintragungsbewilligung): z. B. "Auflassung", "Erbfolge", "Zuschlag in der Zwangsversteigerung", "Ausgliederung".
  • Datum der Eintragung.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Bei Verkaufsaufträgen sollte stets ein aktueller Grundbuchauszug eingesehen werden, um zu prüfen, ob der Auftraggeber tatsächlich Eigentümer ist bzw. ob alle Miteigentümer/Erben zustimmen müssen.
  • Bei Erbengemeinschaften ist in Abt. I häufig "in Erbengemeinschaft" vermerkt – hier müssen alle Miterben gemeinsam verkaufen (Gesamthandsprinzip, § 2033 Abs. 2 BGB analog für Grundstücksanteile bzw. § 2040 BGB für die Verfügung über Nachlassgegenstände).
  • Ein Eigentumswechsel (etwa nach Kaufvertrag) wird erst mit Umschreibung in Abteilung I rechtlich wirksam – bis dahin schützt die Auflassungsvormerkung (in Abt. II) den Käufer.

Beispiel aus der Praxis

Beim Grundbuchauszug für eine Doppelhaushälfte steht in Abteilung I: "Eheleute Anna und Peter Müller, in Gütergemeinschaft, Auflassung vom 12.03.2015." Für einen Verkauf müssen daher beide Eheleute den Kaufvertrag unterzeichnen bzw. der Notar prüft, ob einer der beiden allein verfügungsbefugt ist.

Rechtsgrundlage

  • § 4 GBV – Regelt den grundlegenden Aufbau des Grundbuchblatts (Aufschrift, Bestandsverzeichnis, drei Abteilungen).
  • § 9 GBV – Konkretisiert den Inhalt der Abteilung I (Eigentümer und Grundlage der Eintragung).

Verwandte Begriffe