AGB-Kontrolle
Auch: Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Die AGB-Kontrolle ist die gerichtliche Überprüfung vorformulierter Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) daraufhin, ob sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Sie ist in §§ 305 ff. BGB geregelt und betrifft im Immobilienbereich insbesondere Maklerverträge und vorformulierte Klauseln in Miet- und Kaufverträgen.
Ausführliche Erklärung
Immer dann, wenn eine Vertragspartei – etwa ein Makler, Vermieter oder Bauträger – für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln verwendet, handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB, unabhängig davon, ob sie als „AGB" bezeichnet sind. Solche Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle:
- Einbeziehungskontrolle (§ 305 BGB): Wurden die Klauseln überhaupt wirksam Vertragsbestandteil, etwa durch ausreichenden Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme?
- Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Sind die Klauseln klar und verständlich formuliert?
- Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB): Benachteiligt die Klausel den Vertragspartner unangemessen? § 308 und § 309 BGB listen konkrete, meist unwirksame Klauseltypen auf; § 307 BGB enthält die allgemeine Generalklausel.
Im Maklerrecht betrifft die AGB-Kontrolle vor allem Alleinaufträge und Maklerverträge: Unangemessen lange Bindungsfristen, ein vollständiger Ausschluss des Selbstverkaufsrechts ohne Gegenleistung oder überraschende Provisionsklauseln können unwirksam sein. Auch in Mietverträgen (z. B. Schönheitsreparaturklauseln) und Bauträgerverträgen ist die AGB-Kontrolle regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Wichtig: Individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle – nur einseitig gestellte, nicht verhandelbare Klauseln.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklervertrag sieht eine feste Erstlaufzeit von 24 Monaten mit automatischer Verlängerung vor, ohne dass der Auftraggeber ein Selbstverkaufsrecht hat. Ein Gericht prüft im Streitfall, ob diese vorformulierte Klausel nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellt – und erklärt sie mangels sachlicher Rechtfertigung der langen Bindung für unwirksam.
Rechtsgrundlage
- §§ 305-310 BGB – Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich Einbeziehung, Auslegung und Klauselverbote.
- § 307 BGB – Generalklausel zur unangemessenen Benachteiligung und Transparenzgebot.