Allgemeines Vorkaufsrecht

Auch: Allgemeines gemeindliches Vorkaufsrecht

Das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass die Gemeinde es zuvor durch Satzung begründen muss. Es greift beim Kauf von Grundstücken in bestimmten, im Gesetz abschließend genannten Konstellationen.

Ausführliche Erklärung

§ 24 Abs. 1 BauGB zählt die Fälle abschließend auf, in denen der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht zusteht, unter anderem:

  • Flächen, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsmaßnahmen festsetzt,
  • Grundstücke im Geltungsbereich einer Umlegung, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder Stadtumbaugebiets,
  • unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind,
  • unbebaute Grundstücke in Gebieten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,
  • Flächen zur Freihaltung von Hochwassergebieten sowie Grundstücke mit erheblichen städtebaulichen Missständen.

Das Vorkaufsrecht ist nach § 24 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen bei Kaufverträgen über Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte. Zudem darf die Gemeinde es nach § 24 Abs. 3 BauGB nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt – etwa zur Deckung von Wohnbedarf – und muss dabei den Verwendungszweck des Grundstücks angeben. Anders als das besondere Vorkaufsrecht (siehe Besonderes Vorkaufsrecht) setzt das allgemeine Vorkaufsrecht keine gesonderte Satzung der Gemeinde voraus, sondern knüpft direkt an die im Gesetz genannten objektiven Merkmale des Grundstücks an.

Beispiel aus der Praxis

Ein unbebautes Grundstück im Außenbereich einer Gemeinde ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Wird es verkauft, kann die Gemeinde ihr allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausüben, sofern dies dem Wohl der Allgemeinheit – etwa zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum – dient.

Rechtsgrundlage

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