Altenteil

Auch: Leibgedinge · Auszug (regional) · Ausgedinge · Altenteilsrecht

Das Altenteil (auch Leibgedinge genannt) ist ein Bündel von Rechten – meist Wohnrecht, Pflege- und Unterhaltsansprüche sowie Nutzungsrechte –, das sich ein Eigentümer bei der Übergabe seiner Immobilie oder seines Hofs an die nächste Generation als Alterssicherung vorbehält. Es wird im Grundbuch abgesichert und begleitet häufig Hof- oder Immobilienübergabeverträge innerhalb der Familie.

Ausführliche Erklärung

Historisch stammt das Altenteil aus dem bäuerlichen Übergaberecht: Übergibt ein Landwirt seinen Hof zu Lebzeiten an ein Kind, sichert er sich im Gegenzug ein Bündel an Versorgungsrechten. Auch wenn der Begriff heute seltener bei städtischen Immobilien vorkommt, taucht er dem Makler regelmäßig bei Übernahme älterer Grundstücke oder Höfe im Grundbuch (Abteilung II) auf.

Typische Bestandteile eines Altenteils:

  • Wohnungsrecht an bestimmten Räumen oder einer Wohnung im Haus (§ 1093 BGB).
  • Nießbrauch an Teilen des Grundstücks, z. B. Garten- oder Ackernutzung.
  • Pflege- und Unterstützungsleistungen (Pflege im Krankheitsfall, Versorgung mit Nahrung, "Naturalleistungen").
  • Wiederkehrende Geldleistungen (Rentenzahlungen), rechtlich oft als Reallast (§§ 1105 ff. BGB) ausgestaltet.

Rechtlich handelt es sich meist um eine Kombination aus beschränkter persönlicher Dienstbarkeit (Wohnrecht, § 1090 BGB), Nießbrauch und Reallast, die im Grundbuch eingetragen wird und damit auch gegenüber späteren Erwerbern wirkt. Für den Makler ist entscheidend: Ein mit Altenteilsrechten belastetes Grundstück ist erheblich schwerer verkäuflich oder nur mit deutlichem Wertabschlag, da die Belastung im Grundbuch bestehen bleibt, bis sie gelöscht wird (meist durch Tod des Berechtigten oder Ablösevereinbarung). Vor jeder Wertermittlung oder Vermarktung eines Altenteil-belasteten Objekts muss der Grundbuchauszug (Abt. II) genau geprüft und der Kapitalwert der Belastung ermittelt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt übergibt seinen Hof im Alter von 70 Jahren an seinen Sohn. Im notariellen Übergabevertrag wird ein Altenteil vereinbart: Der Vater und seine Frau erhalten ein lebenslanges Wohnrecht an der ausgebauten Einliegerwohnung, Anspruch auf Verpflegung aus dem Hofbetrieb sowie eine monatliche Geldrente. Diese Rechte werden als Reallast und Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Möchte der Sohn den Hof später verkaufen, muss er die Altenteilsberechtigten entweder mit ins Boot holen (Ablösung) oder der Käufer übernimmt das belastete Grundstück samt Rechten.

Rechtsgrundlage

  • § 1093 BGB – Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
  • §§ 1030 ff. BGB – Nießbrauchsrecht.
  • §§ 1105 ff. BGB – Reallast (wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück).
  • § 49 GBO – grundbuchrechtliche Behandlung von Altenteilsrechten.
  • Landesrechtliche Höfeordnungen (z. B. Höfeordnung in einigen Bundesländern) mit ergänzenden Regelungen zur Hofübergabe.

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