Altenteilsrecht
Auch: Leibgedinge · Auszugsrecht · Altenteil
Das Altenteilsrecht (regional auch Leibgedinge oder Auszugsrecht genannt) ist ein traditionell bei der Hofübergabe in der Landwirtschaft vereinbartes Recht: Der übergebende Altenteiler erhält gegen die Übertragung von Hof und Grundstück lebenslanges Wohnrecht sowie Versorgungs- und Pflegeleistungen durch den Hofnachfolger. Es wird als Reallast im Grundbuch gesichert.
Ausführliche Erklärung
Altenteilsrechte stammen aus dem bäuerlichen Übergaberecht und kommen Maklern vor allem beim Verkauf ehemaliger landwirtschaftlicher Anwesen, Hofstellen oder Resthöfe unter. Inhaltlich ist das Altenteil deutlich umfassender als ein reines Wohnrecht und kann folgende Leistungen bündeln:
- Wohnrecht: meist ein bestimmter Wohnbereich (Altenteilerwohnung, "Auszugshaus") auf dem Hofgrundstück.
- Versorgungsleistungen: Naturalleistungen (früher: Getreide, Feuerholz, Gartennutzung) oder Geldrenten.
- Pflege- und Betreuungsleistungen: Wart und Pflege im Krankheitsfall, teils auch Fahrdienste oder hauswirtschaftliche Unterstützung.
- Sonstige Nutzungsrechte: z. B. Mitbenutzung von Garten, Stall oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden.
Rechtlich wird das Altenteil regelmäßig als Reallast (§ 1105 BGB) im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen, da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, die aus dem Grundstück selbst zu erbringen sind. In Gebieten mit Höfeordnung (v. a. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, NRW-Westfalen) ist die Hofübergabe mit Altenteil eng mit der Höfeordnung verzahnt, die die Übergabe des Hofes an einen Hoferben regelt.
Praxisrelevanz für Makler:
- Ein eingetragenes Altenteil mindert den Verkehrswert der Immobilie erheblich, da der Käufer trotz Eigentumserwerb die Wohn- und Versorgungsrechte respektieren muss.
- Vor einem Verkauf muss geklärt werden, ob das Altenteilsrecht noch besteht (Berechtigter lebt noch) oder durch Tod des Berechtigten bereits erloschen und lediglich noch nicht gelöscht ist.
- Eine vorzeitige Ablösung ist nur einvernehmlich möglich (z. B. gegen Zahlung einer Kapitalabfindung oder durch Einräumung einer Ersatzwohnung).
- Die Bewertung erfolgt analog zum Nießbrauch/Wohnrecht kapitalisiert nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt übergibt seinen Hof an seinen Sohn und lässt sich im Übergabevertrag ein Altenteilsrecht bestellen: lebenslanges Wohnrecht im Altenteilerhaus, monatliche Versorgungsrente sowie Pflege im Krankheitsfall. Das Recht wird als Reallast in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Verkauft der Sohn später Teile des Hofes, bleibt das Altenteilsrecht bestehen und muss vom Käufer respektiert werden, solange der Vater lebt.
Rechtsgrundlage
- § 1105 BGB – Grundnorm der Reallast, auf der das Altenteilsrecht rechtlich beruht.
- Landesrecht – eine bundeseinheitliche Kodifikation des Altenteils (Leibgedinge) existiert nicht; einzelne Länder regeln Altenteilsverträge ergänzend in ihren Ausführungsgesetzen zum BGB (z. B. Art. 96 ff. Bayerisches AGBGB zum "Leibgeding"). Die Höfeordnung selbst regelt in § 14 HöfeO nur den engeren Sonderfall des Altenteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten im Rahmen der Hoferbfolge.