Angebotsbebauungsplan
Auch: Regelbebauungsplan
Der Angebotsbebauungsplan ist die klassische, „normale“ Form des Bebauungsplans: Er setzt Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen und Erschließung abstrakt für ein Gebiet fest und „bietet“ damit jedem Grundstückseigentümer Baurecht an, ohne dass ein konkretes Vorhaben oder ein bestimmter Vorhabenträger zugrunde liegen muss.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Angebotsbebauungsplan hat sich in der Praxis als Gegenbegriff zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan etabliert, um die im Regelfall vorkommende Bebauungsplanform zu bezeichnen. Ein Angebotsbebauungsplan trifft Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und den örtlichen Verkehrsflächen, sodass ein Vorhaben im Geltungsbereich zulässig ist, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Wer im Geltungsbereich baut, ist dabei nicht festgelegt – jeder Eigentümer kann im Rahmen der Festsetzungen bauen, solange sein Vorhaben mit dem Plan übereinstimmt.
Demgegenüber steht der vorhabenbezogene Bebauungsplan, bei dem ein bestimmter Vorhabenträger einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorlegt, sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet und die Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag übernimmt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des Bebauungsplans, sodass dieser stärker auf das konkrete Projekt zugeschnitten ist und im Regelfall entfällt, wenn der Vorhabenträger das Projekt nicht fristgerecht realisiert.
Für Makler und Investoren ist die Unterscheidung wichtig: Beim Angebotsbebauungsplan ist das Baurecht unabhängig vom Eigentümer nutzbar und handelbar, während beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Umsetzung an die vertraglichen Verpflichtungen eines bestimmten Vorhabenträgers gekoppelt ist und ein Eigentümerwechsel der Zustimmung der Gemeinde bedarf.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde stellt für ein neues Wohngebiet einen Bebauungsplan auf, der Baugebietstyp, Grundflächenzahl und Höhe für alle Grundstücke festlegt, ohne dass feststeht, welcher Bauträger die einzelnen Parzellen später bebaut. Jeder künftige Käufer eines Grundstücks kann im Rahmen dieser Festsetzungen bauen – es handelt sich um einen klassischen Angebotsbebauungsplan.
Rechtsgrundlage
- § 30 Abs. 1 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der die Grundlage des Angebotsbebauungsplans bildet.
- § 12 BauGB – regelt als Gegenstück den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag und Vorhabenträger.