Ausbaubeitragssatzung
Auch: Straßenausbaubeitragssatzung
Eine Ausbaubeitragssatzung ist eine gemeindliche Satzung, mit der die Gemeinde von den Eigentümern angrenzender oder erschlossener Grundstücke Beiträge zu den Kosten für die Erneuerung, Verbesserung oder den Umbau bereits fertiggestellter Straßen erhebt. Rechtsgrundlage sind – anders als beim Erschließungsbeitrag – die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder.
Ausführliche Erklärung
Im deutschen Straßenbaurecht wird zwischen zwei Beitragsarten unterschieden, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen:
- Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BauGB): Wird erhoben für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. wenn eine Straße erstmals gebaut wird).
- Straßenausbaubeitrag: Wird erhoben für Maßnahmen an einer bereits vorhandenen, fertig hergestellten Straße, etwa deren grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Umbau oder Erweiterung. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht das BauGB, sondern das jeweilige Kommunalabgabengesetz (KAG) des Bundeslandes, das die Gemeinden ermächtigt, eine entsprechende Satzung – die Ausbaubeitragssatzung – zu erlassen.
Die Ausbaubeitragssatzung regelt im Detail, wer beitragspflichtig ist (in der Regel die Eigentümer der an die ausgebaute Anlage angrenzenden bzw. durch sie erschlossenen Grundstücke), welche Maßnahmen beitragsfähig sind, wie die umlagefähigen Kosten ermittelt und auf die Grundstücke verteilt werden (Verteilungsmaßstab, häufig nach Grundstücksfläche und zulässigem Nutzungsmaß) und welchen Anteil die Gemeinde selbst trägt.
Ob und in welcher Form Straßenausbaubeiträge erhoben werden, ist zwischen den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt: Einzelne Länder haben die Erhebung von Ausbaubeiträgen inzwischen ganz abgeschafft oder den Gemeinden freigestellt, ob sie Beiträge erheben oder Kosten aus dem allgemeinen Haushalt tragen (z. B. hat Nordrhein-Westfalen ein Beitragserhebungsverbot für Straßenausbaumaßnahmen ab 2024 eingeführt); in anderen Ländern ist die Beitragserhebung weiterhin verpflichtend oder üblich. Für Grundstückseigentümer und Makler ist deshalb stets die konkrete Rechtslage und Satzungspraxis des jeweiligen Bundeslandes und der Gemeinde maßgeblich.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde lässt eine seit Jahrzehnten bestehende Wohnstraße grundlegend erneuern (neuer Unterbau, neue Fahrbahndecke, neue Straßenbeleuchtung). Auf Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung zieht sie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu einem Ausbaubeitrag heran, dessen Höhe sich nach Grundstücksfläche und zulässiger Nutzung richtet.
Rechtsgrundlage
- Kommunalabgabengesetze der Länder (KAG) – Ermächtigen die Gemeinden zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung für Erneuerung, Verbesserung und Ausbau vorhandener Straßen; Ausgestaltung und Erhebungspflicht sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.