Balkonanrechnung
Auch: Anrechnung von Balkonflächen · Balkon in der Wohnflächenberechnung
Die Balkonanrechnung bestimmt, zu welchem Anteil die Fläche eines Balkons, einer Loggia, eines Dachgartens oder einer Terrasse in die Wohnflächenberechnung einfließt. Nach § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden solche Flächen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte, angerechnet.
Ausführliche Erklärung
Für Mietverträge und Verkäufe, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden, gilt für die Wohnflächenberechnung grundsätzlich die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie ordnet Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen ausdrücklich nicht vollständig, sondern nur anteilig der Wohnfläche zu: Regelmäßig wird ein Viertel der Grundfläche angerechnet; eine höhere Anrechnung bis maximal zur Hälfte kommt nur in Betracht, wenn die Fläche besonders wertsteigernd ist, etwa durch außergewöhnlich gute Lage, hochwertige Ausstattung oder besondere Nutzbarkeit. In der Praxis wird meist der Viertel-Satz angewendet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, gilt regelmäßig noch die (mittlerweile außer Kraft getretene) Zweite Berechnungsverordnung, nach der Balkonflächen üblicherweise zur Hälfte angerechnet wurden. Dieser Unterschied kann bei Bestandsmietverhältnissen zu abweichenden Wohnflächenangaben führen und ist bei der Übernahme von Altverträgen zu beachten.
Die korrekte Balkonanrechnung ist für Makler und Bewerter von erheblicher Bedeutung: Eine fehlerhafte Wohnflächenangabe kann Mieterhöhungen begrenzen (§ 558 BGB stellt auf die tatsächliche Wohnfläche ab), Nebenkostenabrechnungen verzerren und im Kauffall Gewährleistungsansprüche wegen einer erheblichen Wohnflächenabweichung (üblicherweise ab etwa 10 Prozent) auslösen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentumswohnung verfügt über einen Balkon mit einer Grundfläche von 8 Quadratmetern. Bei Anwendung der Regelanrechnung von einem Viertel fließen 2 Quadratmeter in die Wohnflächenberechnung ein, sodass sich die Wohnfläche entsprechend erhöht – nicht die vollen 8 Quadratmeter.
Rechtsgrundlage
- § 4 Nr. 4 WoFlV – Anrechnung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen mit in der Regel einem Viertel, höchstens der Hälfte der Fläche.
- Für Altverträge vor 2004 gilt regelmäßig noch die frühere Praxis der II. Berechnungsverordnung (hälftige Anrechnung).