Behinderungsanzeige
Auch: Behinderungsmeldung · Anzeige eines Ausführungshindernisses
Die Behinderungsanzeige ist die formelle Mitteilung eines Bauunternehmers, dass er wegen eines Hindernisses – etwa fehlender Pläne, Witterung oder nicht rechtzeitig fertiggestellter Vorleistungen – seine Bauleistung nicht wie geplant erbringen kann. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer sich später auf eine Bauzeitverlängerung berufen kann.
Ausführliche Erklärung
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss der Auftragnehmer, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert glaubt, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Typische Behinderungsgründe sind:
- verspätete oder unvollständige Ausführungsplanung,
- nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorgewerke,
- außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (über das übliche Baurisiko hinaus),
- fehlende Baufreiheit (z. B. wegen ungeklärter Zufahrt oder Genehmigungen).
Für den Makler und Bauträgervertrieb ist die Behinderungsanzeige vor allem bei der Kommunikation von Bauzeitverzögerungen an Käufer relevant: Verschiebt sich der Fertigstellungstermin, muss geprüft werden, ob eine wirksame Behinderungsanzeige vorliegt – nur dann verschiebt sich die vertragliche Frist rechtsverbindlich, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät. Fehlt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, kann der Auftraggeber Verzugsschadensersatz oder Vertragsstrafen geltend machen.
Bei BGB-Bauverträgen (ohne VOB/B-Vereinbarung) gibt es keine wortgleiche Regelung, jedoch ergeben sich vergleichbare Mitwirkungs- und Anzeigepflichten aus § 642 BGB (Annahmeverzug des Bestellers) und den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fassadenbauer kann seine Arbeiten nicht beginnen, weil das Gerüst des Vorunternehmers noch nicht abgebaut ist. Er zeigt dies schriftlich dem Bauleiter an. Dadurch verschiebt sich sein vertraglicher Fertigstellungstermin entsprechend der Dauer der Behinderung, ohne dass ihm Vertragsstrafen drohen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 VOB/B – Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Behinderungsanzeige und Voraussetzung für Fristverlängerung.
- § 642 BGB – Mitwirkungspflichten des Bestellers und Entschädigungsanspruch bei Annahmeverzug (Werkvertragsrecht).
- § 271 BGB – Grundregel zur Fälligkeit von Leistungen, relevant für die Bewertung von Fristverschiebungen.