Bekanntermaßen nahestehende Person
Auch: Close Associate · Nahestehende Person einer PEP
Eine bekanntermaßen nahestehende Person ist im Sinne des Geldwäschegesetzes eine natürliche Person, die – ohne selbst politisch exponiert zu sein – erkennbar in enger wirtschaftlicher oder geschäftlicher Verbindung zu einer politisch exponierten Person (PEP) steht. Für den Immobilienmakler löst diese Konstellation dieselben verstärkten Sorgfaltspflichten aus wie bei der PEP selbst.
Ausführliche Erklärung
Das Geldwäschegesetz erweitert die besondere Beobachtungspflicht für politisch exponierte Personen bewusst auf ihr Umfeld, damit erhöhte Risiken nicht einfach über vertraute Dritte umgangen werden. § 1 Abs. 14 GwG definiert die bekanntermaßen nahestehende Person als natürliche Person, bei der Grund zu der Annahme besteht, dass sie
1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist,
2. sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält, oder
3. alleinige wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, die faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
Entscheidend ist das Wort "bekanntermaßen": Eine anlasslose, aktive Nachforschungspflicht nach solchen Verbindungen trifft den Makler nicht. Ergeben sich jedoch aus öffentlich zugänglichen Quellen, dem Auftreten des Kunden oder sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Nähebeziehung, muss der Makler die Geschäftsbeziehung wie bei einer PEP behandeln. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG löst dies die verstärkten Sorgfaltspflichten aus: Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung, Klärung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte und eine intensivierte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Die Kategorie ergänzt damit die Prüfung politisch exponierter Personen und ihrer Familienmitglieder um das weitere geschäftliche Umfeld – ein häufig genutzter Umgehungsweg, um die erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber PEPs zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine GmbH kauft über einen Makler ein Gewerbeobjekt. Einer der beiden Gesellschafter ist öffentlich bekannt langjähriger Geschäftspartner eines amtierenden Staatssekretärs (PEP) und mit ihm gemeinsam an mehreren Unternehmen beteiligt. Obwohl der Gesellschafter selbst kein öffentliches Amt bekleidet, muss der Makler ihn als bekanntermaßen nahestehende Person einstufen und die verstärkten Sorgfaltspflichten anwenden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 14 GwG – Legaldefinition der bekanntermaßen nahestehenden Person.
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten auf nahestehende Personen einer PEP.