Beschäftigungsverhältnis-Check
Auch: Prüfung Arbeitsvertragsart · Arbeitsvertragsprüfung Bonität · Einkommensstabilitätsprüfung
Beim Beschäftigungsverhältnis-Check prüft die finanzierende Bank, ob das Einkommen eines Kreditnehmers aus einem stabilen und dauerhaften Arbeitsverhältnis stammt. Befristung, Probezeit oder Selbstständigkeit wirken sich unmittelbar auf die Kreditwürdigkeitsbewertung und die Konditionen aus.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist dieser Baustein der Bonitätsprüfung wichtig, um Kaufinteressenten realistisch einschätzen zu können, bevor eine Bankanfrage gestellt wird:
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit: Gilt als bester Fall – die Bank wertet das Einkommen als besonders sicher und stabil.
- Befristete Arbeitsverträge: Werden von Banken kritischer bewertet; oft wird verlangt, dass die Befristung noch mindestens 1–2 Jahre über die geplante Zinsbindung hinausreicht, oder es müssen ergänzende Sicherheiten bzw. eine höhere Eigenkapitalquote nachgewiesen werden.
- Probezeit: Befindet sich der Kreditnehmer noch in der gesetzlichen oder vertraglichen Probezeit (meist bis zu 6 Monate), lehnen viele Banken eine Finanzierung ab oder verlangen das Warten bis zum unbefristeten Übergang.
- Selbstständige und Freiberufler: Hier prüft die Bank statt eines Arbeitsvertrags die Einkommensentwicklung anhand von Steuerbescheiden und betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 2–3 Jahre; Schwankungen wirken sich negativ auf die kalkulierte Belastungsgrenze aus.
- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes: Gelten wegen hoher Beschäftigungssicherheit oft als besonders bonitätsstark und erhalten teilweise vergünstigte Konditionen.
- Praxisrelevanz für den Makler: Ein frühzeitiges Gespräch über die Art des Beschäftigungsverhältnisses hilft, unrealistische Kaufabsichten zu vermeiden und Käufer gegebenenfalls auf den richtigen Zeitpunkt für den Immobilienerwerb (z. B. nach Ende der Probezeit) hinzuweisen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent befindet sich seit zwei Monaten in einem neuen, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit sechsmonatiger Probezeit. Die Bank signalisiert, dass sie eine verbindliche Finanzierungszusage erst nach Ablauf der Probezeit erteilen wird – der Makler bespricht mit dem Käufer, den Notartermin entsprechend zu terminieren.
Rechtsgrundlage
- § 505b BGB – Pflicht der Bank zur eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, zu der auch die Bewertung der Einkommensstabilität gehört. (§ 511 BGB regelt dagegen die Beratungsleistungen/Produktempfehlung der Bank, nicht die Kreditwürdigkeitsprüfung.)