Beschluss-Sammlung

Auch: Beschlusssammlung

Die Beschluss-Sammlung ist ein vom Verwalter zu führendes chronologisches Verzeichnis, in das alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung sowie rechtskräftige Urteile aus Anfechtungsverfahren fortlaufend eingetragen werden. Sie dient der jederzeitigen Nachvollziehbarkeit der Beschlusslage einer Gemeinschaft.

Ausführliche Erklärung

Da Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahre und Eigentümerwechsel hinweg wirksam bleiben, ist eine zuverlässige Dokumentation unerlässlich. § 24 Abs. 7 WEG verpflichtet den Verwalter, eine solche Beschluss-Sammlung zu führen und laufend zu aktualisieren.

Inhalt und Praxisrelevanz:

  • Aufzunehmende Inhalte: Wortlaut aller gefassten Beschlüsse (auch aus Umlaufbeschlüssen) mit Datum, sowie der Tenor rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse in Anfechtungsverfahren.
  • Chronologische, fortlaufende Nummerierung: Ermöglicht eine lückenlose Nachverfolgung der Beschlusshistorie unabhängig von einzelnen Versammlungsprotokollen.
  • Einsichtsrecht: Jeder Eigentümer kann jederzeit Einsicht nehmen (§ 24 Abs. 7 Satz 1 WEG); auf Verlangen ist auch Kaufinteressenten mit berechtigtem Interesse und Zustimmung eines Eigentümers Einsicht zu gewähren – für Makler ein wichtiges Instrument zur Objektprüfung vor dem Verkauf.
  • Bedeutung beim Eigentümerwechsel: Neue Eigentümer werden automatisch an alle wirksam gefassten Beschlüsse gebunden, unabhängig davon, ob sie an der jeweiligen Versammlung teilgenommen haben. Die Beschluss-Sammlung ist daher die zentrale Quelle, um sich vor dem Kauf über bestehende Bindungen (z. B. Sonderumlagen, bauliche Veränderungen, Hausordnungsregelungen) zu informieren.
  • Verwalterwechsel: Bei einem Wechsel muss der bisherige Verwalter die Beschluss-Sammlung vollständig an den Nachfolger übergeben; fehlt sie oder ist sie lückenhaft, ist sie unverzüglich zu vervollständigen bzw. nachzuholen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kaufinteressent möchte vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung wissen, ob bereits Beschlüsse zu einer größeren Fassadensanierung gefasst wurden, die mit erheblichen Sonderumlagen verbunden wären. Der Makler bittet den Verwalter um Einsicht in die Beschluss-Sammlung und kann dem Interessenten so belegen, dass ein entsprechender Beschluss bereits vor zwei Jahren gefasst wurde und die Umlage noch aussteht.

Rechtsgrundlage

  • § 24 Abs. 7 WEG – Pflicht des Verwalters zur Führung der Beschluss-Sammlung, Einsichtsrecht der Eigentümer.
  • § 24 Abs. 8 WEG – ergänzende Regelungen zur Beschluss-Sammlung, etwa bei fehlendem Verwalter.

Verwandte Begriffe