Bestandskundenprüfung
Auch: Nachträgliche Kundenprüfung · Aktualisierung der Sorgfaltspflichten
Die Bestandskundenprüfung bezeichnet die Pflicht von Maklern, ihre allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht nur bei neuen Kunden, sondern auch bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen anzuwenden und diese in angemessenen Abständen zu aktualisieren. Sie stellt sicher, dass sich einmal identifizierte Kunden nicht "unbeobachtet" hinter älteren Prüfungen verstecken können.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilienmakler ist die Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG in der Praxis meist der einzelne Vermittlungsauftrag, sodass "echte" Bestandskunden im Sinne einer dauerhaften Beziehung seltener vorkommen als etwa bei Banken. Trotzdem ist die Bestandskundenprüfung relevant, wenn:
- ein Makler denselben Auftraggeber wiederholt vermittelt (z. B. gewerblicher Bestandshalter, der regelmäßig Objekte kauft/verkauft),
- sich während einer laufenden Geschäftsbeziehung risikorelevante Umstände ändern (z. B. der Kunde wird als PEP bekannt, ändert die Zahlungsart, tritt plötzlich für einen Dritten auf),
- neue Erkenntnisse zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten auftauchen.
Der Makler muss nach § 10 Abs. 3a GwG die bei ihm vorhandenen Dokumente, Daten und Informationen zu bestehenden Kunden in angemessenem zeitlichem Abstand auf Aktualität überprüfen, wobei sich der Turnus nach dem im Risikomanagement festgelegten Risikoprofil des Kunden richtet: Bei Kunden mit hohem Risiko ist eine engmaschigere Kontrolle geboten als bei Standardfällen. Wird die Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zweifelhaft oder ändern sich Beteiligungsverhältnisse (z. B. bei Gesellschaftskäufern), ist die Sorgfaltsprüfung unverzüglich zu wiederholen.
In der Maklerpraxis empfiehlt sich, bei länger laufenden Aufträgen (z. B. Alleinaufträgen über mehrere Monate) eine Wiedervorlage zu setzen, um die Identifizierungsunterlagen und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vor Beurkundung noch einmal zu verifizieren, insbesondere wenn sich Vertragsparteien oder Vollmachten geändert haben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler hat vor acht Monaten einen Verkaufsauftrag mit einer GmbH abgeschlossen und den Geschäftsführer sowie den im Transparenzregister ausgewiesenen wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Kurz vor dem Notartermin wechselt die Gesellschafterstruktur der GmbH. Der Makler muss die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erneut prüfen und aktualisieren, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1, Abs. 3a GwG – Pflicht zur Anwendung und Aktualisierung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen.
- § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko, die auch während laufender Beziehungen greifen.