CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Auch: CO2KostAufG · Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz · CO2-Kostenaufteilung

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit dem 1. Januar 2023, wie die durch den CO2-Preis verursachten Zusatzkosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das CO2KostAufG relevant, weil die energetische Qualität eines Gebäudes damit unmittelbare finanzielle Konsequenzen für den Vermieter hat und ein zusätzliches Verkaufs- bzw. Vermietungsargument für sanierte Objekte darstellt.

  • Stufenmodell (Wohngebäude): Zehn Stufen je nach CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr. Bei sehr schlechter Energiebilanz (ab ca. 52 kg CO2/m²/a, meist Effizienzklasse F-H) trägt der Vermieter 95 % der CO2-Kosten, der Mieter nur 5 %. Bei sehr guter Effizienz (unter 12 kg CO2/m²/a) trägt der Mieter 100 %, der Vermieter 0 %. Dazwischen erfolgt eine abgestufte Aufteilung.
  • Nichtwohngebäude: Übergangsweise gilt eine hälftige (50/50) Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter, unabhängig von der Gebäudeeffizienz, da das ursprünglich für 2025 geplante Stufenmodell für Nichtwohngebäude bislang nicht umgesetzt wurde.
  • Umsetzung: Der Vermieter berechnet den Anteil anhand der Heizkostenabrechnung und weist ihn dort gesondert aus; wird die Berechnung fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, riskiert der Vermieter, seinen Kostenanteil gegenüber dem Mieter nicht durchsetzen zu können.
  • Zweck: Anreiz für Vermieter, energetisch zu sanieren, da sie andernfalls einen immer größeren Anteil der steigenden CO2-Kosten tragen – während Mieter in unsanierten Gebäuden entlastet werden.
  • Maklerrelevanz: Bei der Bewertung von Bestandsimmobilien und der Beratung von Kapitalanlegern ist das CO2KostAufG ein handfestes Argument für die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen, da die laufende Kostenbelastung des Vermieters mit steigendem CO2-Preis (55 €/t 2025, weiter ansteigend ab 2026 im neuen Versteigerungssystem) zunimmt.

Beispiel aus der Praxis

Der Vermieter eines unsanierten Altbaus (Effizienzklasse G) muss ab der Heizperiode 2023/24 rund 90 % der CO2-Kosten der Heizölrechnung selbst tragen, der Mieter nur 10 %. Bei einem baugleichen, aber sanierten Nachbarhaus mit Effizienzklasse B trägt der Vermieter dagegen nur einen deutlich geringeren Anteil. Ein Makler kann diese Differenz nutzen, um den wirtschaftlichen Vorteil einer Sanierung gegenüber einem Kapitalanleger zu quantifizieren.

Rechtsgrundlage

  • CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – regelt seit 1.1.2023 die Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter nach dem Stufenmodell.
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Grundlage der CO2-Bepreisung, deren Kosten das CO2KostAufG verteilt.

Verwandte Begriffe