Degressive AfA
Auch: degressive Abschreibung · fallende Abschreibung
Die degressive AfA ist eine Abschreibungsmethode, bei der die jährliche Absetzung für Abnutzung nicht – wie bei der linearen AfA – gleichbleibend von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet wird, sondern jedes Jahr neu vom sinkenden Restbuchwert. Dadurch fallen die Abschreibungsbeträge zu Beginn der Nutzungsdauer besonders hoch aus und nehmen mit der Zeit ab.
Ausführliche Erklärung
Im Einkommensteuerrecht existiert die degressive AfA in zwei getrennt geregelten Anwendungsbereichen, die für Makler und Kapitalanleger auseinanderzuhalten sind:
- Bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG): Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die degressive AfA durch das Wachstumschancengesetz befristet wiedereingeführt; der anzuwendende Prozentsatz durfte höchstens das Zweifache der linearen AfA betragen und war auf 20 % begrenzt. Ein späteres Investitionssofortprogramm erweiterte und verlängerte vergleichbare Regelungen für Investitionen ab Mitte 2025.
- Gebäude, insbesondere Wohnungsneubau (§ 7 Abs. 5a EStG): Für neu errichtete Wohngebäude mit Baubeginn bzw. obligatorischem Kaufvertrag zwischen dem 30. September 2023 und dem 30. September 2029 kann eine degressive Gebäude-AfA von 5 % vom jeweiligen Restbuchwert in Anspruch genommen werden (siehe verwandte Begriffe „Degressive AfA für Gebäude" und „Degressive Gebäude-AfA" für die Detailregelungen).
- Wirkungsweise: Da sich der Prozentsatz stets auf den bereits um die bisherige AfA geminderten Restwert bezieht, sinken die absoluten Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr, während sie bei der linearen AfA konstant bleiben.
- Wechselrecht: Ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist steuerlich zulässig und wird regelmäßig vorgenommen, sobald die lineare Abschreibung (bezogen auf den Restwert) günstiger wird; der umgekehrte Wechsel von linear zu degressiv ist ausgeschlossen.
- Praxisrelevanz: Für Bauträger und Vermittler von Neubau-Kapitalanlagen ist die degressive AfA ein wichtiges Verkaufsargument, weil sie die Steuerlast der Anleger in den ersten Jahren nach der Investition spürbar senkt und damit die Anfangsrendite verbessert.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anleger erwirbt eine neu errichtete Eigentumswohnung mit einer Gebäudebemessungsgrundlage von 300.000 Euro und wählt die degressive Gebäude-AfA. Im ersten Jahr schreibt er 5 % von 300.000 Euro, also 15.000 Euro, ab. Im zweiten Jahr bemisst sich die AfA nach dem Restwert von 285.000 Euro, also 14.250 Euro, und so weiter mit von Jahr zu Jahr fallenden Beträgen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 EStG – Befristet wiedereingeführte degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025), begrenzt auf das Zweifache der linearen AfA bzw. 20 %.
- § 7 Abs. 5a EStG – Degressive Gebäude-AfA von 5 % vom Restbuchwert für neu errichtete Wohngebäude, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz.