E-Ladeinfrastruktur

Auch: Ladeinfrastruktur · Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität

E-Ladeinfrastruktur bezeichnet die bauliche und elektrotechnische Ausstattung eines Gebäudes – insbesondere Leerrohre, Kabelkanäle und Ladepunkte an Stellplätzen –, die das Aufladen von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Für bestimmte Neubauten und Bestandsgebäude ist eine solche Vorrüstung gesetzlich vorgeschrieben.

Ausführliche Erklärung

Die konkreten Pflichten zur Ladeinfrastruktur regelt in Deutschland das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das seit dem 25. März 2021 in Kraft ist. Es unterscheidet nach Gebäudeart und Stellplatzanzahl:

  • Neue Wohngebäude: Bei mehr als fünf Stellplätzen muss grundsätzlich jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Leerrohre/Kabeltrassen) für spätere Ladepunkte ausgestattet werden.
  • Neue Nichtwohngebäude: Bei mehr als sechs Stellplätzen ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur zu versehen, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
  • Größere Renovierungen an Bestandsgebäuden: Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind im Zuge einer größeren Renovierung ebenfalls alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.
  • Bestehende Nichtwohngebäude: Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen unabhängig von einer Renovierung seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.

Über die reine Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) hinaus umfasst die praktische Umsetzung meist auch die eigentlichen Ladepunkte (Wallboxen oder öffentlich zugängliche Ladesäulen) sowie ein Lastmanagement, das die verfügbare Anschlussleistung des Gebäudes auf mehrere gleichzeitig ladende Fahrzeuge verteilt, um eine kostenintensive Erhöhung des Netzanschlusses zu vermeiden. Verstöße gegen die GEIG-Pflichten können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist zusätzlich der Individualanspruch nach § 20 WEG relevant (siehe Elektromobilität und WEMoG), der unabhängig von den GEIG-Neubaupflichten auch die Nachrüstung im Bestand betrifft.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus mit acht Tiefgaragenstellplätzen. Da es sich um ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen handelt, muss er nach GEIG bereits beim Neubau sämtliche acht Stellplätze mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur für spätere Ladepunkte ausstatten – auch wenn zunächst nur wenige Käufer tatsächlich ein Elektrofahrzeug besitzen.

Rechtsgrundlage

  • GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, in Kraft seit 25.3.2021) – regelt die Pflichten zur Vorrüstung mit Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten bei Neubauten, größeren Renovierungen und bestimmten Bestandsgebäuden, gestaffelt nach Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Stellplatzanzahl.

Verwandte Begriffe