Wallbox

Auch: E-Auto-Ladestation · Wandladestation · Elektroauto-Ladepunkt

Eine Wallbox ist eine fest installierte Ladestation für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge, die an der Wand oder auf einem Standsockel montiert wird. Sie ermöglicht deutlich höhere Ladeleistungen und mehr Sicherheit als das Laden über eine normale Haushaltssteckdose.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Wallbox mittlerweile ein häufig nachgefragtes Ausstattungsmerkmal und zugleich ein rechtlich relevantes Thema bei Eigentumswohnungen:

  • Technik: Wallboxen werden meist einphasig (bis 3,7 kW) oder dreiphasig (11 kW oder 22 kW) betrieben; nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist jede Ladeeinrichtung unabhängig von der Leistung beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden, ab einer Summen-Bemessungsleistung von 12 kVA (rund 12 kW) je Anlage ist zusätzlich dessen vorherige Zustimmung (Genehmigung) erforderlich.
  • Installation: Erfordert in der Regel einen eigenen Stromkreis mit Fehlerstromschutzschalter (Typ B oder B+ je nach Ladeleistung), ausreichend dimensionierten Zählerschrank und ggf. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten im selben Gebäude.
  • Rechtsanspruch bei Miete und WEG: Seit der WEG-Reform 2020 haben Mieter (§ 554 BGB) und Wohnungseigentümer (§ 20 Abs. 2 WEG) einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur auf eigene Kosten – Vermieter bzw. Eigentümergemeinschaft können die Art der Ausführung mitbestimmen, aber die Maßnahme grundsätzlich nicht verweigern.
  • Förderung: Zeitweise durch KfW-Programme gefördert (z. B. KfW 440, mittlerweile ausgelaufen bzw. durch Nachfolgeprogramme ersetzt); regionale Förderprogramme sind zu prüfen.
  • Praxisrelevanz: Bei Verkauf oder Vermietung ist die vorhandene Ladeinfrastruktur ein Wertargument, insbesondere bei Objekten mit eigenem Stellplatz oder Garage. Der Makler sollte auf Ladeleistung, Abrechnungsmöglichkeit (bei WEG oft eigener Zwischenzähler nötig) und Netzanschlusskapazität hinweisen.
  • Photovoltaik-Kopplung: Zunehmend werden Wallboxen mit PV-Anlagen und Energiemanagementsystemen kombiniert, um möglichst mit selbst erzeugtem Strom zu laden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer eines Einfamilienhauses mit Garage lässt sich vom Verkäufer bestätigen, dass die vorhandene 11-kW-Wallbox ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet wurde. Bei einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz beantragt der Käufer nach Erwerb bei der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Installation einer eigenen Wallbox gemäß § 20 Abs. 2 WEG.

Rechtsgrundlage

  • § 554 BGB – Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderungen für Ladeinfrastruktur und Elektromobilität.
  • § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch des Wohnungseigentümers auf Gestattung baulicher Veränderungen, u. a. für Ladestationen.
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) – regelt die Anmeldepflicht jeder Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber (unabhängig von der Leistung) sowie die zusätzliche Genehmigungspflicht ab 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je Anlage.
  • Ladesäulenverordnung (LSV) – technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte (bei privaten Wallboxen nur eingeschränkt relevant).

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