Elektromobilität
Auch: E-Mobilität
Elektromobilität bezeichnet den Betrieb elektrisch angetriebener Fahrzeuge und – im Immobilienkontext – die daraus resultierenden Anforderungen an Gebäude und Stellplätze, insbesondere die Installation von Ladeinfrastruktur.
Ausführliche Erklärung
Für die Immobilienwirtschaft ist Elektromobilität vor allem wegen zweier gesetzlicher Weichenstellungen relevant, die beide 2020/2021 in Kraft getreten sind:
- Anspruch auf Ladeinfrastruktur im Wohnungseigentum: Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde § 20 WEG neu gefasst. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs dienen – die Eigentümergemeinschaft kann die Maßnahme nicht mehr verhindern, sondern nur noch über das „Wie" der Ausführung mitentscheiden. Ein vergleichbarer Anspruch besteht für Mieter gegenüber dem Vermieter.
- Bauliche Ausstattungspflichten: Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Bauherren bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als einer bestimmten Stellplatzzahl, Leitungsinfrastruktur für spätere Ladepunkte vorzusehen (Details siehe E-Ladeinfrastruktur).
Für Makler und Verwalter bedeutet das: Bei Bestandsimmobilien mit Tiefgaragen oder Stellplätzen ist die Nachrüstbarkeit mit Ladepunkten inzwischen ein relevantes Verkaufs- und Vermietungsargument, während bei Neubauprojekten die GEIG-Vorgaben bereits in der Planung berücksichtigt werden müssen. Auch bei der WEG-Verwaltung gewinnt das Thema an Bedeutung, weil Kostenverteilung, technische Kapazität des Hausanschlusses und Lastmanagement zwischen mehreren Ladepunkten geregelt werden müssen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungseigentümer mit Tiefgaragenstellplatz beantragt in der Eigentümerversammlung die Installation einer Wallbox auf eigene Kosten. Nach § 20 WEG kann die Gemeinschaft die Maßnahme dem Grunde nach nicht ablehnen, sondern lediglich Vorgaben zur technischen Ausführung machen (z. B. einheitliches Lastmanagement, Anschluss über den Hausanschluss statt Direktleitung), um die Stromkapazität des Gebäudes nicht zu überlasten.
Rechtsgrundlage
- § 20 WEG (in der seit 1.12.2020 geltenden Fassung durch das WEMoG) – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge.
- GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, in Kraft seit 25.3.2021) – Pflichten zur Vorrüstung von Leitungsinfrastruktur bei Neubauten und größeren Renovierungen.