Einbruchdiebstahl

Auch: Einbruchdiebstahlversicherung

Einbruchdiebstahl bezeichnet in der Versicherungspraxis das gewaltsame Eindringen eines Täters in ein Gebäude oder eine Wohnung mit anschließendem Diebstahl. Er ist einer der zentralen versicherten Gefahren in der Hausrat- und der Wohngebäudeversicherung.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Einbruchdiebstahl ist keine gesetzlich definierte Rechtsfigur, sondern ein Begriff der Versicherungspraxis, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherer – etwa in den Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) oder die Wohngebäudeversicherung (VGB) – näher umschrieben wird. Typischerweise gilt als Einbruchdiebstahl das Eindringen in ein Gebäude oder einen Raum durch Aufbrechen, Aufhebeln oder mit falschen bzw. nachgemachten Schlüsseln, wobei die AVB regelmäßig konkrete Tatvarianten auflisten, die als Einbruch gelten. Reiner Diebstahl ohne eine solche gewaltsame Zugangsart – etwa das unbemerkte Betreten durch eine unverschlossene Tür – ist üblicherweise nicht vom Einbruchdiebstahlschutz erfasst.

In der Hausratversicherung deckt der Baustein Einbruchdiebstahl typischerweise den Verlust und die Beschädigung des versicherten Hausrats durch den Einbruch selbst sowie regelmäßig auch die durch den Einbruch verursachten Substanzschäden am Gebäude (z. B. aufgebrochene Türen), soweit diese nicht bereits über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Die Wohngebäudeversicherung wiederum ersetzt typischerweise Schäden an der Gebäudesubstanz, die im Zusammenhang mit einem Einbruch(versuch) entstehen. Als allgemeines Rahmengesetz für Versicherungsverträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das unter anderem Anzeigepflichten, Obliegenheiten und die Folgen ihrer Verletzung regelt; die konkreten Voraussetzungen und Ausschlüsse für den Einbruchdiebstahlschutz ergeben sich jedoch aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und seinen Bedingungen, nicht aus einer eigenen gesetzlichen Norm.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einbrecher hebelt die Terrassentür eines Einfamilienhauses auf und entwendet Schmuck sowie Elektronikgeräte. Die Hausratversicherung ersetzt den Wert der gestohlenen Gegenstände, die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Reparatur der beschädigten Terrassentür.

Rechtsgrundlage

  • Keine eigenständige gesetzliche Definition. Die Voraussetzungen und der Umfang des Einbruchdiebstahlschutzes ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags (z. B. VHB, VGB); das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bildet den allgemeinen gesetzlichen Rahmen für Versicherungsverträge.

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