Einzelgarage

Auch: Einzelstellplatz-Garage

Eine Einzelgarage ist ein eigenständiges, meist ebenerdiges Gebäude, das ausschließlich zum Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs dient. Sie kann freistehend, angebaut oder als Reihengarage errichtet sein und zählt zu den beliebtesten Nebenanlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern.

Ausführliche Erklärung

Für die Maklerpraxis ist die Einzelgarage sowohl ein wertbildender Faktor als auch ein Thema bei der rechtlichen Einordnung (Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, eigenständiges Grundbuchobjekt):

  • Bautypen: Freistehende Einzelgarage auf dem Grundstück, direkt ans Haus angebaute Garage, Garage im Kellergeschoss (Einliegergarage) oder Reihengarage in einer Garagenanlage.
  • Baurecht: Garagen unterliegen den Landesbauordnungen; für kleinere Garagen (meist bis 30-50 m² Grundfläche je nach Bundesland) gelten oft verfahrensfreie oder vereinfachte Genehmigungsverfahren. Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze sind häufig reduziert oder ganz entbehrlich (Grenzbebauung), wenn bestimmte Höhen- und Längenmaße eingehalten werden.
  • Stellplatzpflicht: Nach den Landesbauordnungen bzw. kommunalen Stellplatzsatzungen kann die Errichtung von Wohnraum mit einer Stellplatzpflicht verbunden sein, die durch eine Einzelgarage erfüllt werden kann.
  • Eigentumswohnungen: Bei Wohnungseigentumsanlagen ist die Garage entweder als eigenständiges Sondereigentum im Grundbuch eingetragen (mit eigener Nummer) oder Gegenstand eines Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum – dies beeinflusst die Übertragbarkeit (separater Verkauf möglich oder nicht).
  • Wertermittlung: Eine Einzelgarage steigert den Verkehrswert eines Objekts spürbar, insbesondere in innerstädtischen Lagen mit Parkraummangel; übliche Wertansätze liegen (stark regional schwankend) zwischen 5.000 und 25.000 Euro.
  • Vermietung: Garagen werden häufig getrennt vom Wohnraum vermietet oder mitvermietet; bei getrennter Vermietung gilt kein Mieterschutz nach Wohnraummietrecht, sondern die allgemeinen Regeln der Raummiete.

Beispiel aus der Praxis

Ein Reihenhaus wird mit einer freistehenden Einzelgarage am Grundstücksende angeboten. Der Makler weist im Exposé gesondert darauf hin, dass die Garage über eine eigene Grundbucheintragung als Sondereigentum verfügt und somit theoretisch separat veräußert werden könnte – ein Detail, das bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt wird.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen (z. B. Art. 6 BayBO, § 6 BauO NRW) – Regeln zu Abstandsflächen, Genehmigungsfreiheit und zulässigen Maßen für Garagen.
  • § 12 BauNVO – Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen in den jeweiligen Baugebieten.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – bei Garagen als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.

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