Empfehlungsmarketing (Makler)

Auch: Weiterempfehlungsmarketing · Referral-Marketing

Empfehlungsmarketing nutzt zufriedene Kunden als aktive Multiplikatoren: Sie empfehlen den Makler nach einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung an ihr eigenes Umfeld weiter und generieren so neue Aufträge, ohne dass der Makler direkt akquiriert.

Ausführliche Erklärung

Empfehlungsmarketing gilt als eine der wirkungsvollsten und kostengünstigsten Akquisemethoden im Maklergeschäft, weil eine persönliche Empfehlung von Vertrauenspersonen deutlich glaubwürdiger wirkt als klassische Werbung. Der Kern des Ansatzes: Ein exzellenter Service während der gesamten Vermarktung – von der Erstberatung bis zur Übergabe – schafft Kundenzufriedenheit, die sich im Idealfall in aktiver Weiterempfehlung niederschlägt.

Maklerbüros fördern Empfehlungsmarketing gezielt durch:

  • systematisches Nachfassen nach Abschluss (Zufriedenheitsabfrage, Bitte um Weiterempfehlung),
  • Empfehlungsprämien oder kleine Aufmerksamkeiten für vermittelte Neukunden (wettbewerbsrechtlich zulässig, solange keine unangemessene Beeinflussung entsteht),
  • Sammlung und Sichtbarmachung von Kundenbewertungen auf Portalen und der eigenen Website,
  • aktive Nachverfolgung im CRM-System, um ehemalige Kunden als Empfehlungsgeber zu reaktivieren.

Empfehlungsmarketing unterscheidet sich von der Netzwerkakquise dadurch, dass die Initiative primär von zufriedenen Bestandskunden ausgeht, nicht vom Makler selbst über berufliche Kontakte. Für die Provisionsgestaltung ist zu beachten, dass eine Prämie für die reine Vermittlung eines Kundenkontakts an Nicht-Makler grundsätzlich zulässig ist, während Provisionsteilungen mit unbefugten Dritten gewerberechtlich problematisch sein können.

Beispiel aus der Praxis

Nach einem erfolgreichen Hausverkauf bittet der Makler die zufriedenen Verkäufer aktiv um eine Online-Bewertung und weist darauf hin, dass er sich über Weiterempfehlungen im Bekanntenkreis freut. Wenige Wochen später meldet sich ein Nachbar der Verkäufer, der über diese Empfehlung auf den Makler aufmerksam wurde.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Grenzen ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei unzulässiger Beeinflussung sowie aus § 34c GewO, soweit Empfehlungsprämien faktisch eine unbefugte Maklertätigkeit Dritter darstellen würden.

Verwandte Begriffe