Erbfall

Auch: Erbfalleintritt · Nachlassanfall

Als Erbfall bezeichnet man den Zeitpunkt, zu dem mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben übergeht – bei Immobilienbesitz einschließlich sämtlicher Grundstücke und der damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Ausführliche Erklärung

Nach § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Dieses Prinzip der Universalsukzession bedeutet, dass der Erbe nicht einzelne Vermögensgegenstände einzeln erwerben muss, sondern automatisch – ohne gesonderten Übertragungsakt – in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers eintritt: Eigentum an Grundstücken, Forderungen, aber auch Schulden und Verbindlichkeiten. Gibt es mehrere Erben, entsteht mit dem Erbfall zunächst eine Erbengemeinschaft, der die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zustehen, bis eine Auseinandersetzung erfolgt.

Für Immobilien hat der Erbfall wichtige praktische Konsequenzen: Das Grundbuch wird durch den Tod des Eigentümers automatisch unrichtig, da der Rechtsübergang bereits mit dem Erbfall eintritt, aber im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen ist. Die Erben müssen daher eine Grundbuchberichtigung veranlassen und ihre Erbenstellung in der Regel durch einen Erbschein, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder einen Erbvertrag nachweisen. Beim Verkauf einer geerbten Immobilie ist zudem zu prüfen, ob alle Miterben einer Erbengemeinschaft dem Verkauf zustimmen, da Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich möglich sind. Für Makler ist der Erbfall daher eine typische besondere Verkaufssituation, die zusätzliche Nachweise, Abstimmungsbedarf zwischen mehreren Erben und ggf. steuerliche Fragen (Erbschaftsteuer) mit sich bringt.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod eines Eigentümers erben seine drei Kinder gemeinsam sein Einfamilienhaus. Da alle drei als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden müssen, benötigen sie zunächst einen Erbschein, bevor sie das Haus gemeinschaftlich über einen Makler verkaufen können.

Rechtsgrundlage

  • § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über.

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