Erstprämie
Auch: Erste Prämie · Einmalprämie
Die Erstprämie ist die erste Zahlung, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss eines Versicherungsvertrags zu leisten hat. Sie ist von der Folgeprämie zu unterscheiden und muss rechtzeitig gezahlt werden, damit der Versicherungsschutz tatsächlich beginnt.
Ausführliche Erklärung
Nach § 33 VVG hat der Versicherungsnehmer eine Einmalprämie oder die erste laufende Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Zahlung in Textform aufgefordert hat, sofern er zuvor die Prämien im Lastschriftverfahren eingezogen hat.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist § 37 VVG: Wird die Erst- oder Einmalprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer bis zur Zahlung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Tritt vor Zahlung der Erstprämie ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer regelmäßig leistungsfrei – vorausgesetzt, er hat den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Für die Immobilienpraxis ist die pünktliche Zahlung der Erstprämie besonders bei Wohngebäude- und Bauversicherungen relevant, die häufig zum Übergabe- oder Baubeginntermin abgeschlossen werden. Verzögert sich die Zahlung – etwa weil das Bankeinzugsmandat noch nicht eingerichtet ist –, kann eine für diesen Zeitraum eintretende Beschädigung des Gebäudes im schlimmsten Fall nicht versichert sein. Makler sollten Käufer und Bauherren daher auf die fristgerechte Zahlung der Erstprämie als Voraussetzung für lückenlosen Versicherungsschutz hinweisen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer schließt zum Übergabetermin seiner neuen Immobilie eine Wohngebäudeversicherung ab. Der Versicherer fordert ihn nach Zusendung des Versicherungsscheins in Textform zur Zahlung der Erstprämie auf und weist ausdrücklich auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hin. Zahlt der Käufer die Prämie erst deutlich verspätet und tritt in der Zwischenzeit ein Leitungswasserschaden ein, kann der Versicherer für diesen Schaden leistungsfrei bleiben.
Rechtsgrundlage
- § 33 VVG – Fälligkeit der Einmalprämie oder ersten laufenden Prämie.
- § 37 VVG – Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erst- oder Einmalprämie, insbesondere Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers.