Folgeprämie

Auch: Folgebeitrag

Die Folgeprämie ist jede Prämie, die nach der ersten Prämienzahlung (Erstprämie) während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags fällig wird.

Ausführliche Erklärung

Während die Erstprämie die erste, den Versicherungsschutz auslösende Zahlung eines neuen Vertrags ist, bezeichnet die Folgeprämie alle weiteren, wiederkehrenden Zahlungen – etwa die jährliche, halbjährliche oder monatliche Prämie einer laufenden Gebäude-, Haftpflicht- oder sonstigen Versicherung. Die rechtlichen Folgen einer verspäteten Zahlung der Folgeprämie sind in § 38 VVG geregelt und unterscheiden sich deutlich von den Konsequenzen bei nicht gezahlter Erstprämie: Bei Verzug mit einer Folgeprämie kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen, wobei die rückständigen Beträge genau zu beziffern und die Rechtsfolgen des Fristablaufs deutlich zu machen sind. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf dieser Frist ein und befindet sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch im Zahlungsverzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Versicherer den Vertrag zudem ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung bzw. nach Fristablauf zahlt.

Für Immobilieneigentümer ist die pünktliche Zahlung der Folgeprämie insbesondere bei der Wohngebäudeversicherung von großer Bedeutung: Gerät der Versicherungsnehmer in Verzug und tritt währenddessen ein Schadensfall (z. B. Leitungswasser- oder Sturmschaden) ein, kann der Versicherer die Leistung verweigern – ein erhebliches finanzielles Risiko. Bei finanzierten Immobilien verlangen Banken regelmäßig den Nachweis einer laufend bezahlten Gebäudeversicherung, da diese als Sicherheit dient.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer zahlt die jährliche Folgeprämie für seine Wohngebäudeversicherung nicht fristgerecht. Der Versicherer setzt ihm daraufhin schriftlich eine Zahlungsfrist von drei Wochen. Bevor der Eigentümer zahlt, kommt es zu einem Rohrbruch mit erheblichem Wasserschaden. Da der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Folgeprämie im Verzug ist, muss der Versicherer für den Schaden nicht aufkommen.

Rechtsgrundlage

  • § 38 VVG – Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie: Fristsetzung, Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verzug im Schadensfall, Kündigungsrecht.

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