Familienangehörige

Auch: Angehörige des Mieters

Familienangehörige sind im Mietrecht die dem Mieter nahestehenden Personen – etwa Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern –, die zwar häufig nicht selbst im Mietvertrag stehen, denen das Gesetz aber in bestimmten Fällen ein Bleibe- oder Aufnahmerecht in der gemieteten Wohnung zuerkennt.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff der Familienangehörigen taucht an mehreren Stellen des Wohnraummietrechts auf, ohne dort abschließend definiert zu werden. Erfasst sind in erster Linie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und vergleichbar nahestehende Personen des Mieters.

Praktisch bedeutsam ist die Stellung von Familienangehörigen in zwei Konstellationen:

  • Aufnahme in die Wohnung: Der Mieter darf nahe Familienangehörige und den Ehe- bzw. Lebenspartner grundsätzlich ohne gesonderte Erlaubnis des Vermieters in seine Wohnung aufnehmen, da dies vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst ist. Für sonstige Dritte, etwa entferntere Verwandte oder Bekannte, kann dagegen eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung erforderlich sein.
  • Eintrittsrecht bei Tod des Mieters: Verstirbt der Mieter, treten unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und andere Familienangehörige, die mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein und können die Wohnung ohne neuen Vertragsschluss weiter nutzen.

Für Makler und Vermieter ist die Unterscheidung relevant, weil sie bestimmt, wem gegenüber Kündigungen wirksam erklärt werden müssen und wer ohne Zustimmung in eine Wohnung einziehen darf, ohne dass darin eine unerlaubte Untervermietung liegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter nimmt seine erwachsene Tochter, die ihr Studium beginnt, für einige Monate bei sich auf. Da es sich um eine nahe Familienangehörige handelt, ist dafür keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters erforderlich – anders als bei der Aufnahme eines fremden Untermieters.

Rechtsgrundlage

  • § 563 BGB – Eintrittsrecht von Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen der Haushaltsgemeinschaft bei Tod des Mieters.
  • § 553 BGB – Erlaubnis zur Überlassung an Dritte; nahe Familienangehörige gelten hiervon regelmäßig als ausgenommen.

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