Freier Mitarbeiter

Auch: Freelance-Makler · Selbstständiger Immobilienberater

Ein freier Mitarbeiter ist eine selbstständige Person, die für ein Maklerbüro tätig wird – etwa in der Objektakquise, Kundenbetreuung oder Vermittlung –, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig als Provisionsanteil, nicht als Gehalt.

Ausführliche Erklärung

Viele Maklerbüros arbeiten neben festangestellten Mitarbeitern mit freien Mitarbeitern zusammen, um Personalkosten flexibel zu halten und Vertriebskapazität bedarfsgerecht auszubauen. Rechtlich und praktisch sind dabei folgende Punkte zentral:

  • Rechtsform der Zusammenarbeit: Freie Mitarbeiter werden meist als Handelsvertreter (§ 84 HGB) oder auf Basis eines freien Dienstvertrags/Kooperationsvertrags eingebunden. Sie handeln im eigenen Namen oder im Namen des Maklerbüros, je nach vertraglicher Ausgestaltung.
  • Eigene Erlaubnispflicht: Tritt der freie Mitarbeiter selbst als Vermittler gegenüber Kunden auf und schließt eigenständig Maklerverträge ab, benötigt er regelmäßig eine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO sowie eine eigene Gewerbeanmeldung. Wird er dagegen ausschließlich für das Maklerbüro tätig und tritt nicht selbst als Vertragspartner auf, kann die Erlaubnis des Büros ausreichen – die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Vergütung: In der Regel erfolgsabhängige Provisionsbeteiligung statt Festgehalt; kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, Urlaub oder Kündigungsschutz nach Arbeitsrecht.
  • Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit: Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in die Betriebsorganisation, fehlende eigene Betriebsmittel und wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber sprechen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis trotz "freier Mitarbeiter"-Bezeichnung. Die Deutsche Rentenversicherung klärt dies auf Antrag im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV; bei Fehleinstufung drohen dem Maklerbüro Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Vertragsgestaltung: Empfehlenswert sind klare Regelungen zu Provisionsteilung, Kundenzuordnung, Wettbewerbsverbot, Nutzung von Kundendaten und Vertragsbeendigung.

Für Maklerbüros ist der Einsatz freier Mitarbeiter ein gängiges Modell zur Skalierung des Vertriebs, birgt aber sozialversicherungs- und gewerberechtliche Risiken, wenn die Selbstständigkeit nur formal, nicht aber tatsächlich gelebt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro arbeitet mit einer freien Mitarbeiterin zusammen, die auf eigene Rechnung Objekte akquiriert und gegen Provisionsbeteiligung an das Büro vermittelt. Sie hat eine eigene Gewerbeanmeldung, arbeitet für mehrere Auftraggeber und bestimmt ihre Arbeitszeit selbst – typische Merkmale echter Selbstständigkeit.

Rechtsgrundlage

  • § 84 HGB – Rechtsstellung des selbstständigen Handelsvertreters als typische Grundlage der Zusammenarbeit.
  • § 7 SGB IV – Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit).
  • § 34c GewO – Eigene Erlaubnispflicht, sofern der freie Mitarbeiter selbst als Vermittler auftritt.

Verwandte Begriffe