Freigrenze Spekulationsgewinn
Auch: 1.000-Euro-Grenze · Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte
Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – etwa dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist – steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Gewinn aus allen solchen Geschäften weniger als 1.000 Euro beträgt (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 galt eine Grenze von 600 Euro; seit dem Wachstumschancengesetz gilt ab 2024 die Grenze von 1.000 Euro).
Ausführliche Erklärung
Verkauft ein Eigentümer eine nicht selbstgenutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Das Gesetz sieht jedoch eine Bagatellregelung vor: Beträgt der gesamte Gewinn aus allen im Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften (nicht nur Immobilien, auch z. B. Kryptowährungen oder andere Wirtschaftsgüter) weniger als 1.000 Euro, bleibt er komplett steuerfrei. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 lag diese Grenze bei 600 Euro; das Wachstumschancengesetz hat sie mit Wirkung ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
Entscheidend für die Praxis ist die Konstruktion als Freigrenze, nicht als Freibetrag: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag. Bei 999 Euro Gewinn: steuerfrei. Bei 1.000 Euro Gewinn: die vollen 1.000 Euro sind zu versteuern.
Bei Immobilien mit typischerweise hohen Wertsteigerungen greift diese Grenze in der Praxis fast nie – sie ist eher für Bagatellfälle bei anderen Wirtschaftsgütern relevant. Makler sollten sie dennoch kennen, um Mandanten bei Verkäufen kleinerer Anteile (z. B. Miteigentumsanteile, Garagen, unbebaute Kleinstgrundstücke) korrekt zu beraten und Verwechslungen mit dem Steuerfreibetrag anderer Vorschriften (z. B. Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht) zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anleger verkauft innerhalb der Spekulationsfrist einen unbebauten Grundstücksanteil mit einem Gewinn von 950 Euro. Da dieser Betrag unter 1.000 Euro liegt, bleibt der Gewinn vollständig steuerfrei. Hätte er stattdessen 1.050 Euro Gewinn erzielt, wären die gesamten 1.050 Euro steuerpflichtig gewesen.
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG – definiert die 1.000-Euro-Freigrenze (bis 2023: 600 Euro) für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres.