Freistellungsbescheinigung

Auch: Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG · Bauabzugsteuer-Freistellung

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wird vom zuständigen Finanzamt an ein bauleistendes Unternehmen ausgestellt. Legt dieses die Bescheinigung dem Auftraggeber vor, muss der Auftraggeber keinen Steuerabzug (Bauabzugsteuer) von der Rechnungssumme einbehalten und abführen.

Ausführliche Erklärung

Hintergrund ist die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG: Wer als Unternehmer oder als Vermieter mit steuerpflichtigen Vermietungseinkünften eine Bauleistung im Inland in Auftrag gibt, muss grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Diese Regelung soll Steuerausfälle durch Schwarzarbeit und nicht angemeldete Bauunternehmen verhindern.

Um den Abzug zu vermeiden, kann das leistende Bauunternehmen beim für es zuständigen Finanzamt formlos eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen – etwa elektronisch über ELSTER, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Das Finanzamt prüft dabei insbesondere, ob der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Bescheinigung ist in der Regel für maximal drei Jahre gültig und wird zusätzlich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im EIBE-Portal hinterlegt, sodass der Auftraggeber die Gültigkeit online abgleichen kann.

Für Makler und Vermieter ist das Thema relevant, wenn sie Bauleistungen (Sanierung, Modernisierung, Instandhaltung) an Objekten in Auftrag geben, die der Vermietung dienen: Ohne vorgelegte gültige Freistellungsbescheinigung müssen sie 15 % einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmens abführen – unabhängig davon, ob dieses Unternehmen seine Steuern ordnungsgemäß zahlt. Liegt hingegen eine gültige Bescheinigung vor, entfällt diese Pflicht, und die Rechnung kann in voller Höhe beglichen werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt eine Dachdeckerfirma mit der Sanierung des Daches eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Die Firma legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Vermieter zahlt die Rechnung daraufhin in voller Höhe, ohne 15 % einzubehalten. Läge keine Bescheinigung vor, müsste er 15 % der Rechnungssumme an das Finanzamt der Dachdeckerfirma abführen und der Firma nur den Restbetrag auszahlen.

Rechtsgrundlage

  • § 48 EStG – Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer, grundsätzlich 15 %).
  • § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung: Voraussetzungen, Antrag beim Finanzamt, Wirkung gegenüber dem Leistungsempfänger.

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