Freistellungsbescheinigung Bauabzugsteuer

Auch: Freistellungsbescheinigung §48b EStG

Die Freistellungsbescheinigung ist ein amtliches Dokument, mit dem ein bauleistendes Unternehmen dem Auftraggeber (Leistungsempfänger) nachweist, dass dieser den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug von 15 % des Rechnungsbetrags nicht vornehmen muss. Ohne gültige Bescheinigung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Abzug einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.

Ausführliche Erklärung

§ 48 EStG verpflichtet Unternehmer und bestimmte Vermieter, die Bauleistungen für ihr Unternehmen bzw. ihre Vermietungstätigkeit in Anspruch nehmen, grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abzuführen (Bauabzugsteuer). Ziel dieser Regelung ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in der Baubranche.

Der Steuerabzug entfällt, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt – ausgestellt vom für ihn zuständigen Finanzamt, meist befristet und mit einer Bescheinigungsnummer versehen, die der Auftraggeber beim Bundeszentralamt für Steuern online verifizieren sollte.

Für Vermieter (auch private Vermieter mit umfangreichem Immobilienbesitz) gelten Bagatellgrenzen, ab denen die Abzugspflicht überhaupt erst greift:

  • Vermietet der Auftraggeber nicht mehr als zwei Wohnungen, entfällt die Abzugspflicht vollständig.
  • Bei mehr Wohnungen entfällt die Pflicht, wenn die Bauleistungen desselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 15.000 Euro nicht übersteigen.

Praxisrelevant für Makler und Vermieter: Bei größeren Sanierungs- oder Modernisierungsaufträgen sollte stets vor Zahlung geprüft werden, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Fehlt sie und wird der Abzug versäumt, haftet der Auftraggeber für die nicht einbehaltene Steuer (§ 48a Abs. 3 EStG).

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter mit fünf Mietwohnungen beauftragt eine Dachdeckerfirma mit Sanierungsarbeiten im Wert von 25.000 Euro. Die Firma legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Der Vermieter zahlt den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzug. Läge keine Bescheinigung vor, müsste er 3.750 Euro (15 %) einbehalten und ans Finanzamt der Dachdeckerfirma abführen.

Rechtsgrundlage

  • § 48 EStG – Grundpflicht zum Steuerabzug bei Bauleistungen.
  • § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung als Ausnahme vom Steuerabzug.
  • § 48c EStG – Anrechnung des Abzugsbetrags beim Bauunternehmer.

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