Haushaltsnahe Dienstleistungen §35a EStG

Auch: Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach § 35a Abs. 2 EStG mindert eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen – etwa Reinigung, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt – direkt die Einkommensteuerschuld, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Ausführliche Erklärung

§ 35a EStG unterscheidet mehrere Kategorien begünstigter Aufwendungen, die jeweils eigene Höchstbeträge haben:

  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (§ 35a Abs. 1 EStG, Minijobs, z. B. Haushaltshilfe auf 520-Euro-Basis): 20 % der Aufwendungen, max. 510 Euro pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Dienstleistungsunternehmen: Reinigungskraft, Gartenpflege, Fensterputzer, Umzugsdienstleistungen ohne Handwerkerbezug, Pflege- und Betreuungsleistungen): 20 % der Arbeitskosten, max. 4.000 Euro pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG, siehe eigener Eintrag): 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 Euro pro Jahr.

Die Abgrenzung zwischen haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung ist praxisrelevant: Handwerkerleistungen sind typischerweise Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Reparatur, Sanierung, Installation), während haushaltsnahe Dienstleistungen eher wiederkehrende Versorgungs- und Pflegetätigkeiten ohne handwerkliche Substanzveränderung betreffen (z. B. reine Reinigung statt Reparatur).

Auch Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person fallen hierunter – relevant etwa, wenn Makler Immobilien mit Blick auf altersgerechtes oder betreutes Wohnen vermitteln und Mandanten zu den steuerlichen Rahmenbedingungen beraten.

Auch Betriebskosten der Hausverwaltung in Mehrfamilienhäusern (z. B. Hausmeister-, Gartenpflege- oder Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung) können anteilig als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden – die Verwalterabrechnung sollte diese Kosten entsprechend gesondert ausweisen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin beauftragt eine Reinigungsfirma für die wöchentliche Wohnungsreinigung (2.400 Euro/Jahr) und einen Gärtner für die Gartenpflege (1.200 Euro/Jahr), insgesamt 3.600 Euro Arbeitskosten. Sie kann 20 % davon (720 Euro) direkt von ihrer Steuerschuld abziehen, da der Betrag unter dem Höchstbetrag von 4.000 Euro liegt.

Rechtsgrundlage

  • § 35a Abs. 1 EStG – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, max. 510 Euro.
  • § 35a Abs. 2 EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen, max. 4.000 Euro.

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