Haushaltsrechnung

Auch: Haushaltsrechnung zur Bonitätsprüfung · Haushaltsrechnungsbogen

Die Haushaltsrechnung ist eine detaillierte Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben eines Darlehensinteressenten, mit der die finanzierende Bank prüft, ob dieser sich die geplante Immobilienfinanzierung dauerhaft leisten kann. Sie ist fester Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Kreditwürdigkeitsprüfung.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Haushaltsrechnung wichtig, um realistisch einzuschätzen, ob ein Kaufinteressent eine belastbare Finanzierungszusage erhalten wird, und um Käufern zu erklären, welche Unterlagen die Bank dafür verlangt.

Zentrale Bestandteile:

  • Einnahmenseite: Nettoeinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, Kindergeld, Mieteinnahmen, sonstige regelmäßige Einkünfte.
  • Ausgabenseite: Lebenshaltungskosten (oft pauschal nach Haushaltsgröße angesetzt), bestehende Kreditraten, Versicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, Mietkosten (sofern nicht durch den Kauf entfallend), sowie ein Puffer für Rücklagen.
  • Aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der frei verfügbare Betrag, der für die neue Kreditrate zur Verfügung steht. Banken kalkulieren hier meist konservativ mit Sicherheitsabschlägen und einem angenommenen Zinsanstieg bei der Anschlussfinanzierung (Stresstest).
  • Die Haushaltsrechnung ist gesetzlich verpflichtender Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen; Banken dürfen ein Darlehen nur vergeben, wenn die Prüfung eine positive Kreditwürdigkeit ergibt.
  • Für Makler praxisrelevant: Ein Käufer, dessen Haushaltsrechnung knapp ausfällt (z. B. wegen hoher bestehender Verpflichtungen oder Unterhaltszahlungen), kann trotz vorhandenem Eigenkapital Schwierigkeiten bei der Finanzierungszusage bekommen – ein Punkt, der frühzeitig mit einem Finanzierungsberater geklärt werden sollte, bevor ein Reservierungsangebot abgegeben wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.500 Euro monatlich möchte ein Haus mit einer geplanten Darlehensrate von 1.400 Euro finanzieren. Die Bank erstellt eine Haushaltsrechnung: Nach Abzug von Lebenshaltungskosten, einem laufenden Autokredit und Versicherungen verbleiben 1.600 Euro frei verfügbares Einkommen – die Finanzierung gilt damit als tragfähig.

Rechtsgrundlage

  • § 505a BGB – Verpflichtung des Darlehensgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.
  • § 505b BGB – Vorgaben zur Art und zum Umfang der Kreditwürdigkeitsprüfung, u. a. Berücksichtigung von Einkommen und laufenden Verpflichtungen.
  • Art. 247 § 1 EGBGB – Regelt die vorvertraglichen Informationspflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (u. a. das Europäische Standardisierte Merkblatt, ESIS) und konkretisiert damit die Informationen, die auch der Haushaltsrechnung zugrunde liegen.

Verwandte Begriffe