Handwerkerleistungen-Steuerbonus §35a EStG

Auch: Handwerkerbonus · Steuerermäßigung Handwerkerleistungen

Nach § 35a Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt direkt von der Steuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr, entsprechend 6.000 Euro Arbeitskosten.

Ausführliche Erklärung

Der Handwerkerbonus ist eine Steuerermäßigung, keine Sonderausgabe – er mindert also direkt die tarifliche Einkommensteuer und nicht nur das zu versteuernde Einkommen, was ihn besonders wirksam macht. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem in der EU oder dem EWR gelegenen, selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Haushalt – zum Beispiel Malerarbeiten, Reparaturen an Heizung oder Elektrik, Badsanierung, Gartenarbeiten durch Fachbetriebe.

Zentrale Voraussetzungen:

  • Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht die verwendeten Materialkosten. Diese müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein (ggf. im Wege der Schätzung, wenn die Rechnung dies nicht trennt).
  • Die Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung) – Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt, selbst bei vorhandener Rechnung.
  • Der Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gilt pro Haushalt (bei zusammenveranlagten Ehegatten insgesamt einmal, nicht doppelt).
  • Nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung (z. B. KfW-Zuschuss, BAFA-Förderung) in Anspruch genommen wurde – eine Kumulierung mit Förderprogrammen für dieselbe Maßnahme ist also nicht möglich, wohl aber die parallele Nutzung für unterschiedliche Maßnahmen im selben Jahr.

Für Vermieter gilt die Regelung nicht direkt für vermietete Objekte (dort greifen stattdessen Werbungskosten/AfA), ist aber für selbstgenutztes Wohneigentum ein wichtiger Beratungspunkt bei Renovierungsvorhaben rund um einen Immobilienkauf.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer lässt sein Bad für 8.000 Euro sanieren, davon entfallen 5.000 Euro auf Arbeitslohn und 3.000 Euro auf Material. Er zahlt per Überweisung. 20 % von 5.000 Euro sind 1.000 Euro – dieser Betrag wird direkt von seiner Steuerschuld abgezogen, da er unter dem Höchstbetrag von 1.200 Euro liegt.

Rechtsgrundlage

  • § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 Euro; Satz 2 schließt bereits öffentlich geförderte Maßnahmen aus.
  • § 35a Abs. 5 EStG – Nachweis- und Zahlungsvoraussetzungen (Rechnung, unbare Zahlung).

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