Handwerkerrechnung
Auch: Rechnung für Handwerkerleistungen
Die Handwerkerrechnung ist der formale Nachweis, den das Finanzamt für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG verlangt: Sie muss die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einer Handwerkerleistung im Privathaushalt gesondert ausweisen und darf nur unbar (per Überweisung) beglichen worden sein.
Ausführliche Erklärung
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt (auch im selbst genutzten Eigentum sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei vermieteten Objekten über die Werbungskosten) gewährt § 35a Abs. 3 EStG eine direkte Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten, gedeckelt auf 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der sich die begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) gesondert von den nicht begünstigten Materialkosten ergeben.
Zentrale formale Anforderungen an die Handwerkerrechnung:
- Getrennter Ausweis von Arbeitslohn/-kosten und Materialkosten – nur die Arbeitskosten sind begünstigt.
- Unbare Zahlung: Die Rechnung muss per Überweisung oder vergleichbarem bargeldlosen Zahlungsweg beglichen werden; Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt, selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
- Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein; reine Neubaumaßnahmen (Errichtung eines neuen Haushalts) sind ausgenommen, während Erweiterungen und Umbauten an einem bestehenden Haushalt begünstigt sein können.
Für Immobilienmakler und Eigentümer ist die Handwerkerrechnung insbesondere bei der Beratung zu Instandhaltungsmaßnahmen relevant: Eigentümer sollten bei Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten vor Verkauf oder Vermietung frühzeitig auf saubere Rechnungsstellung mit getrenntem Kostenausweis und unbarer Zahlung achten, um den steuerlichen Vorteil nicht zu verlieren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer lässt sein Badezimmer sanieren. Die Handwerkerrechnung weist 4.000 Euro Arbeitskosten und 3.000 Euro Materialkosten gesondert aus; die Zahlung erfolgt per Überweisung. Der Eigentümer kann 20 Prozent von 4.000 Euro, also 800 Euro, direkt von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen.
Rechtsgrundlage
- § 35a Abs. 3 EStG – Gewährt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
- § 35a Abs. 5 EStG – Setzt für die Ermäßigung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Arbeitskosten sowie eine unbare Zahlung voraus.