Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Auch: GEG · Heizungsgesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude. Es regelt unter anderem die Vorgaben für Heizungsanlagen, die energetische Qualität von Neubauten und die Pflicht zum Energieausweis.
Ausführliche Erklärung
Das GEG fasste 2020 die zuvor getrennten Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Seine bekannteste Neuerung ist die sogenannte 65-Prozent-Regel: Nach § 71 GEG dürfen seit dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen grundsätzlich nur betrieben werden, wenn sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sowie für Bestandsgebäude gelten gestaffelte Übergangsfristen, die sich unter anderem danach richten, wann die jeweilige Kommune ihre kommunale Wärmeplanung vorlegt.
Für die Maklerpraxis mindestens ebenso relevant sind die Vorschriften zum Energieausweis: Nach §§ 79 f. GEG ist bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie ein gültiger Energieausweis vorzulegen; er hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Der Ausweis muss nach § 85 GEG in Verbindung mit Anlage 10 GEG die Energieeffizienzklasse des Gebäudes ausweisen – eine Skala von A+ (sehr effizient) bis H (wenig effizient), anhand derer sich der energetische Zustand einer Immobilie auf einen Blick einordnen lässt.
Verstöße gegen die Energieausweispflicht (z. B. Anbieten einer Immobilie ohne verfügbaren Ausweis oder ohne Angabe der Kennwerte im Inserat) sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte seine vermietete Bestandsimmobilie verkaufen. Der Makler weist ihn darauf hin, dass er für die Vermarktung einen gültigen Energieausweis benötigt und die darin ausgewiesene Energieeffizienzklasse bereits im Exposé anzugeben ist. Zusätzlich klärt der Makler den Eigentümer darüber auf, dass beim Austausch der alten Ölheizung künftig die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien nach § 71 GEG zu beachten ist.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Pflicht, neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu betreiben (seit 1. Januar 2024, mit Übergangsfristen).
- §§ 79, 80 GEG – Pflicht zur Vorlage eines gültigen Energieausweises bei Verkauf/Neuvermietung; zehnjährige Gültigkeit.
- § 85 GEG i. V. m. Anlage 10 GEG – Ausweisung der Energieeffizienzklasse (A+ bis H) im Energieausweis.