Geldwäsche
Auch: Money Laundering
Geldwäsche bezeichnet das Einbringen von Vermögenswerten, die aus einer Straftat stammen, in den legalen Wirtschaftskreislauf, um deren illegale Herkunft zu verschleiern. Der Straftatbestand ist in § 261 StGB geregelt; Immobiliengeschäfte gelten wegen hoher Transaktionsvolumina und oft komplexer Eigentümerstrukturen als besonders geldwäscheanfällig.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist Geldwäsche nicht nur ein abstrakter Straftatbestand, sondern der Ausgangspunkt konkreter beruflicher Pflichten:
- Strafrechtlicher Kern: Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, ihn umtauscht, überträgt, sich verschafft oder verwendet. Seit der Reform 2021 gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz: Es genügt, dass der Vermögenswert aus irgendeiner Straftat stammt, nicht nur aus bestimmten Vortaten.
- Immobilien als Geldwäschekanal: Der Immobilienmarkt ist wegen hoher Transaktionswerte, teils intransparenter Käuferstrukturen (z. B. über Gesellschaften) und begrenzter Preistransparenz besonders anfällig für Geldwäsche, weshalb Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zu den "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes zählen.
- Präventive Pflichten des Maklers: Aus dieser Einordnung ergeben sich konkrete Sorgfaltspflichten wie die Identifizierung von Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten, die Risikobewertung von Transaktionen sowie die Verpflichtung, bei Verdachtsmomenten eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.
- Abgrenzung: Während das Geldwäschegesetz (GwG) die präventiven, verwaltungsrechtlichen Pflichten der Verpflichteten regelt, sanktioniert § 261 StGB die eigentliche Straftat der Geldwäsche.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler wird beim Verkauf einer hochpreisigen Villa gebeten, den Kaufpreis in bar zu akzeptieren, wobei der Käufer über eine im Ausland ansässige Gesellschaft ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Tätigkeit auftritt. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände prüft der Makler die Identität des wirtschaftlich Berechtigten besonders sorgfältig und erwägt eine Verdachtsmeldung an die FIU, um sich selbst nicht dem Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäsche auszusetzen.
Rechtsgrundlage
- § 261 StGB – Straftatbestand der Geldwäsche.
- Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG – Einordnung von Immobilienmaklern als Verpflichtete mit Sorgfalts- und Meldepflichten.