Grundbuchwiderspruch

Auch: Widerspruch gegen das Grundbuch · Amtswiderspruch

Ein Grundbuchwiderspruch ist eine Eintragung im Grundbuch, die auf eine vermutete Unrichtigkeit des Grundbuchinhalts hinweist. Er verhindert, dass ein Dritter das Grundbuch gutgläubig verlässt und dadurch ein Recht wirksam erwirbt, das dem wahren Berechtigten zusteht.

Ausführliche Erklärung

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben: Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erwirbt, wird nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs geschützt, selbst wenn das Grundbuch tatsächlich unrichtig ist. Ist ein Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Ansicht, dass das Grundbuch zu seinen Lasten unrichtig ist – etwa weil eine Eintragung ohne seine wirksame Bewilligung erfolgte –, kann er dem drohenden Rechtsverlust mit einem Widerspruch nach § 899 BGB vorbeugen. Der Widerspruch selbst korrigiert die Eintragung nicht, sondern zerstört lediglich den guten Glauben Dritter an die Richtigkeit des Grundbuchs, solange er eingetragen ist. Er sichert damit den Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB, bis das Grundbuch tatsächlich berichtigt wird.

Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt nach § 899 Abs. 2 BGB entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Gerichts oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, dessen eingetragenes Recht durch die Berichtigung betroffen wäre. Ein praktischer Vorteil der einstweiligen Verfügung: Anders als sonst bei einstweiligen Verfügungen üblich, muss der Antragsteller keine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) glaubhaft machen – diese wird gesetzlich vermutet. Daneben kennt die Grundbuchordnung in § 53 GBO den sogenannten Amtswiderspruch, den das Grundbuchamt von sich aus einträgt, wenn es bei einer Eintragung selbst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer stellt fest, dass sein Grundstück im Grundbuch aufgrund einer gefälschten notariellen Urkunde auf eine andere Person umgeschrieben wurde. Um zu verhindern, dass diese Person das Grundstück gutgläubig an einen ahnungslosen Dritten weiterverkauft, beantragt er beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB, bevor er im Hauptsacheverfahren die Berichtigung des Grundbuchs durchsetzt.

Rechtsgrundlage

  • § 899 BGB – Regelt die Eintragung eines Widerspruchs, insbesondere die Eintragungswege per einstweiliger Verfügung oder Bewilligung.
  • § 894 BGB – Begründet den zugrunde liegenden Berichtigungsanspruch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs.
  • § 53 GBO – Regelt den von Amts wegen einzutragenden Amtswiderspruch bei gesetzeswidrigen Eintragungen.

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