Grundschuldabtretung
Auch: Abtretung der Grundschuld · Abtretung von Grundpfandrechten · Zession der Grundschuld
Bei einer Grundschuldabtretung überträgt der bisherige Gläubiger (Zedent) seine Rechte aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Der neue Gläubiger tritt in alle Rechte der Grundschuld ein, ohne dass sich an der Belastung des Grundstücks etwas ändert.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist dieser Begriff vor allem relevant, wenn ein Eigentümer seine Finanzierung umschuldet oder eine Bank ihr Kreditportfolio an einen anderen Finanzierer (z. B. eine andere Bank oder einen Fonds) verkauft.
Wichtige Punkte:
- Die Grundschuldabtretung erfolgt formal durch schriftliche Abtretungserklärung (§ 1154 BGB) und in der Praxis meist mit anschließender Grundbuchberichtigung, sofern der neue Gläubiger im Grundbuch eingetragen werden möchte (bei Briefgrundschulden ist die Grundbucheintragung nicht zwingend erforderlich, die Abtretung kann formfrei mit Briefübergabe erfolgen).
- Unterschieden werden Buchgrundschulden (Abtretung erfordert notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung sowie Grundbucheintragung, § 1154 Abs. 3 BGB) und Briefgrundschulden (Abtretung durch schriftliche Erklärung und Übergabe des Grundschuldbriefs möglich, ohne dass eine Grundbucheintragung zwingend nötig ist).
- Typischer Anwendungsfall: Ein Eigentümer wechselt bei der Anschlussfinanzierung die Bank. Die neue Bank lässt sich die bestehende Grundschuld von der alten Bank abtreten, statt eine neue Grundschuld eintragen zu lassen – das spart Notar- und Grundbuchkosten.
- Für den Makler relevant beim Immobilienverkauf: Ist die Grundschuld bereits an einen Dritten (z. B. eine Verbriefungsgesellschaft) abgetreten, muss für die lastenfreie Übertragung an den Käufer die Löschungsbewilligung vom aktuellen Inhaber der Grundschuld eingeholt werden – nicht von der ursprünglich finanzierenden Bank.
- Die Abtretung ändert nichts an der Höhe oder dem Rang der Grundschuld – lediglich der Gläubiger wechselt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer schuldet seine Finanzierung nach Ablauf der Zinsbindung von Bank A zu Bank B um. Statt eine neue Grundschuld eintragen zu lassen, lässt Bank B sich die bestehende Grundschuld von Bank A abtreten. Im Grundbuch wird dann Bank B als neue Gläubigerin eingetragen (Grundbuchberichtigung), die Grundschuld selbst bleibt unverändert bestehen.
Rechtsgrundlage
- § 1192 BGB – Verweist für die Grundschuld auf die entsprechenden Vorschriften der Hypothek, soweit die Abtretung betroffen ist.
- § 1154 BGB – Form der Abtretung: schriftliche Erklärung, bei Buchrechten zusätzlich Eintragung im Grundbuch.
- § 398 BGB – Allgemeine Vorschrift zur Forderungsabtretung (Zession), auf die bei der Übertragung der gesicherten Forderung zurückgegriffen wird.