Grundstücksvermessung
Auch: Liegenschaftsvermessung · Katastervermessung
Die Grundstücksvermessung ist die amtliche Ermittlung von Grenzverlauf, Lage, Form und Fläche eines Grundstücks vor Ort. Sie wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder staatlichen Vermessungsbehörden durchgeführt und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler und Eigentümer relevant wird die Grundstücksvermessung vor allem in drei Situationen: bei der Neubildung eines Flurstücks (z. B. Teilung eines Grundstücks vor dem Verkauf), bei Unklarheiten oder Streit über den Grenzverlauf sowie bei der Ersteinmessung eines neu errichteten Gebäudes, die in vielen Bundesländern innerhalb einer bestimmten Frist nach Fertigstellung verpflichtend ist. Ergebnis der Vermessung sind die im Liegenschaftskataster geführten Daten (Flurstücksgrenzen, Grenzpunkte, Flächengröße), die die Grundlage für den Grundbucheintrag und den Kaufvertrag bilden.
Die Grundstücksvermessung ist in Deutschland Ländersache: Jedes Bundesland regelt sie in einem eigenen Vermessungs- bzw. Vermessungs- und Katastergesetz (z. B. VermKatG NRW, VermG Baden-Württemberg). Ein einheitliches Bundesgesetz existiert nicht. Die Vermessung selbst wird entweder von der staatlichen Vermessungs- und Katasterverwaltung oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) als Träger eines öffentlichen Amtes ausgeführt; beide Ergebnisse haben dieselbe amtliche Verbindlichkeit.
Von der Vermessung zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Abmarkung: § 919 BGB regelt die Pflicht des Nachbarn, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) mitzuwirken, betrifft aber nicht die katasterrechtliche Vermessung selbst.
Für Makler ist eine aktuelle Grundstücksvermessung ein Qualitätsmerkmal des Exposés: Sie schafft Rechtssicherheit über die tatsächliche Grundstücksgröße, die von den im Grundbuch oder Kataster ausgewiesenen Werten (etwa bei alten oder ungenauen Vermessungen) abweichen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte sein großes Gartengrundstück teilen und einen Teil separat verkaufen. Bevor der Kaufvertrag beurkundet werden kann, beauftragt er einen Vermessungsingenieur mit der Grundstücksvermessung. Dieser vermisst die neue Grenze vor Ort, setzt Grenzsteine und meldet die Änderung dem Katasteramt, das die Daten in das Liegenschaftskataster übernimmt – erst danach kann das neue Flurstück im Grundbuch verselbstständigt werden.
Rechtsgrundlage
- Vermessungs- und Katastergesetze der Länder – regeln Zuständigkeit, Verfahren und Verbindlichkeit der Liegenschaftsvermessung (keine bundeseinheitliche Regelung).
- § 919 BGB – Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung (Grenzzeichen), abzugrenzen von der katasterrechtlichen Vermessung.