Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung

Auch: Betriebskostenguthaben · Nebenkostenguthaben

Ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung entsteht, wenn die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen höher waren als die tatsächlich angefallenen und umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter muss den überzahlten Betrag an den Mieter auszahlen.

Ausführliche Erklärung

Vermieter und Mieter vereinbaren bei Betriebskostenvorauszahlungen (§ 556 Abs. 2 BGB) monatliche Abschlagszahlungen, die die voraussichtlichen Betriebskosten abdecken sollen. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums – regelmäßig ein Kalenderjahr – muss der Vermieter über die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Übersteigen die geleisteten Vorauszahlungen die abgerechneten Kosten, ergibt sich ein Guthaben zugunsten des Mieters; im umgekehrten Fall entsteht eine Nachzahlungspflicht.

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und dem Mieter zugänglich machen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Versäumt er diese Frist ohne von ihm nicht zu vertretende Gründe, kann er Nachforderungen gegenüber dem Mieter in der Regel nicht mehr geltend machen – ein bestehendes Guthaben des Mieters bleibt davon jedoch unberührt und muss weiterhin ausgezahlt werden. Der Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens wird mit Zugang der Abrechnung fällig; zahlt der Vermieter nicht zeitnah, kann er in Verzug geraten und gegebenenfalls Verzugszinsen schulden. In der Praxis wird ein bestehendes Guthaben häufig auch mit offenen Forderungen des Vermieters (z. B. rückständiger Miete) verrechnet, sofern die Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zahlt monatlich 150 Euro Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt 1.800 Euro im Jahr. Die Betriebskostenabrechnung weist tatsächliche Kosten von 1.650 Euro aus. Der Vermieter muss dem Mieter die Differenz von 150 Euro als Guthaben erstatten.

Rechtsgrundlage

  • § 556 Abs. 2 und 3 BGB – Vereinbarung von Betriebskostenvorauszahlungen, Abrechnungspflicht des Vermieters und Abrechnungsfrist von zwölf Monaten.

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