GwGMeldV-Immobilien
Auch: Geldwäschegesetzmeldeverordnung-Immobilien
Die GwGMeldV-Immobilien ist eine Verordnung, die bestimmte auffällige Sachverhalte bei Immobiliengeschäften konkret benennt und die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG – insbesondere Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – verpflichtet, diese automatisch an die Financial Intelligence Unit zu melden. Für Makler ist sie vor allem als Orientierungshilfe relevant, welche Auffälligkeiten aus behördlicher Sicht als geldwäscheverdächtig gelten.
Ausführliche Erklärung
Während das GwG allgemein von einer "Verdachtsmeldung" bei tatsächlichem Verdacht spricht, konkretisiert die GwGMeldV-Immobilien für den Immobiliensektor einen Katalog objektiv definierter Auffälligkeiten, bei deren Vorliegen Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unabhängig von einer eigenen Verdachtsprüfung melden müssen. Dazu zählen unter anderem:
- eine erhebliche Preisabweichung vom marktüblichen Wert (in der Praxis regelmäßig ab rund 25 % Abweichung),
- eine Kaufpreisfälligkeit, die mehr als ein Jahr nach Antrag auf Eintragung im Grundbuch liegt, ohne nachvollziehbaren Grund,
- Zahlungen über 10.000 Euro in bar, Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten,
- Beteiligung von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten mit strategischen Mängeln (Hochrisikostaaten) oder mit verschleierten wirtschaftlich Berechtigten,
- Unstimmigkeiten zwischen den im Grundbuch/Transparenzregister erfassten Daten und den tatsächlichen Angaben im Kaufvertrag.
Die Verordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten mehrfach verschärft und um weitere Meldetatbestände ergänzt (u. a. mit Wirkung ab Februar 2025 im Zusammenhang mit dem Bargeldverbot nach § 16a GwG); seit Anfang 2026 bestehen zusätzliche Meldepflichten der Notare bei Unstimmigkeiten mit dem Transparenzregister.
Für den Makler: Er ist nicht unmittelbarer Adressat der GwGMeldV-Immobilien – meldepflichtig sind Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Trotzdem ist die Verordnung fachlich relevant, weil sie zeigt, welche Konstellationen aus behördlicher Sicht als typische Geldwäsche-Auffälligkeiten gelten. Ein Makler, der solche Muster (Preisabweichung, späte Fälligkeit, Bar-/Krypto-Zahlung, Hochrisikostaat-Bezug) bereits im Vorfeld erkennt, kann eigene Sorgfaltspflichten gezielter erfüllen und den Kunden entsprechend sensibilisieren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Notar stellt beim Beurkundungstermin fest, dass der beurkundete Kaufpreis rund 30 % unter dem vom Makler zuvor kommunizierten Marktwert liegt. Nach der GwGMeldV-Immobilien ist er verpflichtet, diesen Sachverhalt an die FIU zu melden – unabhängig davon, ob objektiv ein Geldwäscheverdacht vorliegt.
Rechtsgrundlage
- GwGMeldV-Immobilien (Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich) – konkretisiert meldepflichtige Auffälligkeiten für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
- § 43 Abs. 6 GwG – Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung.
- § 16a GwG – Bargeldverbot bei Immobilientransaktionen, mit dem mehrere Meldetatbestände der Verordnung verknüpft sind.