Hauptgebäude

Auch: Hauptbaukörper

Das Hauptgebäude ist im Bauplanungsrecht das Gebäude, das der eigentlichen, im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung eines Grundstücks dient – etwa das Wohnhaus auf einem Wohngrundstück. Davon abzugrenzen sind untergeordnete Nebenanlagen.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Hauptgebäude ist selbst nicht ausdrücklich legaldefiniert, ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur überbaubaren Grundstücksfläche. Nach § 23 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze oder Baulinie nicht überschreiten – diese Beschränkung betrifft in erster Linie das Hauptgebäude, also den Baukörper der Hauptnutzung (z. B. das Wohn- oder Geschäftshaus).

Davon zu unterscheiden sind zum einen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (etwa Gartenhäuser, Gerätehütten oder Terrassenüberdachungen), die der Hauptnutzung des Grundstücks nur dienen oder sie ergänzen, zum anderen Garagen und Stellplätze, die eigenständig in § 12 BauNVO geregelt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Garagen gerade keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sondern unterfallen der eigenen Regelung des § 12 BauNVO. Für beide Anlagenarten können die Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende, meist großzügigere Regeln vorsehen, sodass sie außerhalb der für das Hauptgebäude geltenden überbaubaren Fläche errichtet werden dürfen, sofern der Bebauungsplan dies zulässt oder nichts anderes bestimmt (§ 23 Abs. 5 BauNVO).

Für Makler ist die Abgrenzung zwischen Hauptgebäude und Nebenanlage praxisrelevant bei der Beurteilung, ob ein Anbau, ein Wintergarten oder eine Garage innerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen muss oder als untergeordnete Nebenanlage privilegiert außerhalb errichtet werden darf – eine falsche Einordnung kann zu Genehmigungsproblemen oder Rückbauforderungen führen.

Beispiel aus der Praxis

Auf einem Grundstück mit festgesetzter Baugrenze steht das Einfamilienhaus als Hauptgebäude innerhalb dieser Grenze. Der Eigentümer errichtet zusätzlich eine Garage außerhalb der Baugrenze auf dem rückwärtigen Grundstücksteil – zulässig, weil Garagen eigenständig nach § 12 BauNVO geregelt sind und der Bebauungsplan ihre Errichtung außerhalb der Baugrenze gestattet.

Rechtsgrundlage

  • § 23 BauNVO – Überbaubare Grundstücksfläche; Baugrenzen und Baulinien binden vorrangig das Hauptgebäude.
  • § 14 BauNVO – Nebenanlagen; grenzt untergeordnete bauliche Anlagen (z. B. Gartenhäuser, Gerätehütten) vom Hauptgebäude ab und regelt deren gesonderte Zulässigkeit.
  • § 12 BauNVO – Stellplätze und Garagen; regelt eigenständig deren Zulässigkeit in den einzelnen Baugebieten (nach BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 4 C 15.11, keine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO).

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