Honorarberatung (Baufinanzierung)
Auch: Honorar-Immobiliardarlehensberater · Honorarfinanzierungsberatung · provisionsfreie Finanzierungsberatung
Bei der Honorarberatung berät ein spezialisierter Finanzierungsberater (Honorar-Immobiliardarlehensberater) ausschließlich gegen ein vom Kunden gezahltes Honorar. Im Unterschied zum klassischen provisionsfinanzierten Vermittler erhält er keine Vergütung von der Bank, was Empfehlungen unabhängiger von Provisionsanreizen machen soll.
Ausführliche Erklärung
Das Berufsbild des Honorar-Immobiliardarlehensberaters wurde 2016 mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geschaffen. Anders als beim Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO, der sich auf Kapitalanlagen bezieht) ist die Honorarberatung bei Immobiliendarlehen keine eigenständige Erlaubnisform, sondern in § 34i Abs. 5 GewO als besondere Tätigkeitsform innerhalb der Immobiliardarlehensvermittlung geregelt. Wesentliche Unterschiede für die Maklerpraxis:
- Vergütungsmodell: Der Honorarberater darf ausschließlich vom Kunden bezahlt werden; Provisionen von Banken sind ausgeschlossen und müssten an den Kunden weitergereicht werden. Das Honorar wird meist als Festbetrag, Stundensatz oder Prozentsatz der Darlehenssumme vereinbart.
- Marktabdeckung: Der Honorarberater muss eine hinreichend große Zahl von Darlehensgebern und Produkten am Markt berücksichtigen – er ist also zur echten Marktanalyse verpflichtet, nicht nur zur Auswahl aus einem begrenzten Partnerkreis.
- Registrierung: Honorarberater werden in einem eigenen Register bei der zuständigen IHK erfasst und sind organisatorisch von Vermittlern nach § 34i GewO zu trennen – eine Person darf nicht gleichzeitig als Honorarberater und als provisionsbasierter Vermittler tätig sein.
- Praxisrelevanz: In der Breite ist die Honorarberatung noch ein Nischenmodell, gewinnt aber bei komplexen Finanzierungen (z. B. Sanierung, gemischte Nutzung, Bauträgerfinanzierung) an Bedeutung, weil Kunden eine produktneutrale Einschätzung erhalten.
Für den Makler ist relevant, dass Honorarberatung eine seriöse, aber kostenpflichtige Alternative zur klassischen Bank- oder Vermittlerberatung darstellt. Kooperiert ein Maklerbüro mit einem Honorarberater statt mit einem provisionsbasierten Vermittler, kann dies als Qualitätsmerkmal gegenüber dem Kunden kommuniziert werden, da der Interessenkonflikt zwischen Produktverkauf und Kundeninteresse entfällt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer mit einer komplexen Finanzierungssituation (Eigenkapital aus mehreren Quellen, geplante Vermietung eines Teils der Immobilie) beauftragt gegen ein Pauschalhonorar von 1.200 Euro einen Honorar-Immobiliardarlehensberater, der unabhängig von Bankprovisionen die für ihn günstigste Finanzierungsstruktur aus dem Gesamtmarkt ermittelt.
Rechtsgrundlage
- § 34i Abs. 5 GewO – Regelt den Honorar-Immobiliardarlehensberater als besondere, provisionsfreie Tätigkeitsform innerhalb der Erlaubnis nach § 34i GewO (nicht zu verwechseln mit § 34h GewO, der den Honorar-Finanzanlagenberater für Kapitalanlagen betrifft).
- § 511 BGB – Pflicht zur Geeignetheitsprüfung, gilt auch für Honorarberater.
- ImmVermV – ergänzende Anforderungen an Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung.