Identitätsprüfung

Auch: Identifizierungspflicht · Identitätsfeststellung nach GwG

Die Identitätsprüfung ist die nach dem Geldwäschegesetz vorgeschriebene Feststellung und Überprüfung der Identität von Vertragspartnern und – falls abweichend – wirtschaftlich Berechtigten, bevor eine Geschäftsbeziehung wie ein Makler-Käufer-Auftrag begründet wird.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler zählen nach § 2 Abs. 1 GwG zu den nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten und müssen deshalb bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung – regelmäßig bei Reservierungs- oder Kaufvertragsabschluss bzw. bei Aufnahme eines Vermittlungsauftrags mit erhöhtem Risiko – ihre Vertragspartner identifizieren. § 10 GwG verpflichtet Makler zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten, zu denen die Identifizierung des Vertragspartners und die Abklärung gehören, ob dieser für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

§ 11 GwG konkretisiert, wann identifiziert werden muss: grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion, sowie was erhoben werden muss – bei natürlichen Personen Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. § 12 GwG regelt, wie die Identität zu überprüfen ist, in der Regel durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild (Personalausweis oder Reisepass). Eine bloße Ausweiskopie oder ein per E-Mail übersandter Scan genügt nach herrschender Auffassung nicht als vollständige Überprüfung; erforderlich ist ein persönlicher Abgleich (etwa im Beratungsgespräch) oder ein zulässiges Video-Identifizierungsverfahren. Die erhobenen Daten und Dokumentenkopien müssen dokumentiert und für die gesetzlich vorgeschriebene Frist aufbewahrt werden.

Die Identitätsprüfung ist damit ein Teilbaustein der umfassenderen Kundensorgfaltspflichten und dient dazu, die tatsächlich hinter einem Immobiliengeschäft stehende Person zu kennen und ungewöhnliche Konstellationen (z. B. Handeln für unbekannte Dritte) frühzeitig zu erkennen.

Beispiel aus der Praxis

Vor Unterzeichnung eines notariellen Kaufvertrags verlangt der Makler von Käufer und Verkäufer die Vorlage des Personalausweises und fertigt eine Kopie zur Dokumentation an. Erst nach erfolgreicher Identitätsprüfung und Abgleich der Angaben wird die Geschäftsbeziehung im Sinne des Geldwäschegesetzes als ordnungsgemäß dokumentiert angesehen.

Rechtsgrundlage

  • § 10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten, einschließlich Identifizierung des Vertragspartners.
  • § 11 GwG – Zeitpunkt und Umfang der Identifizierungspflichten.
  • § 12 GwG – Art und Weise der Überprüfung der Identität.

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