Immobilienanzeige
Auch: Immobilieninserat · Objektanzeige
Eine Immobilienanzeige ist die öffentliche Bewerbung eines Objekts zum Verkauf oder zur Vermietung, etwa auf Immobilienportalen, in Printmedien oder auf der eigenen Website – bei kommerziellen Anbietern verbunden mit gesetzlichen Pflichtangaben zum Energieausweis.
Ausführliche Erklärung
Immobilienanzeigen dienen dazu, ein Objekt gegenüber potenziellen Käufern oder Mietern zu präsentieren, und enthalten in der Regel Angaben zu Lage, Größe, Ausstattung, Preis bzw. Miete sowie Bildmaterial. Während der Inhalt einer Anzeige grundsätzlich frei gestaltbar ist, schreibt das Gesetz für kommerzielle Immobilienanzeigen bestimmte Pflichtangaben vor.
Zentral ist § 87 Gebäudeenergiegesetz (GEG): Wird eine Immobilie, für die bereits ein Energieausweis vorliegt oder auszustellen ist, in kommerziellen Medien – etwa auf Immobilienportalen oder in Zeitungsanzeigen – zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing angeboten, müssen bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige genannt werden. Bei Wohngebäuden sind dies insbesondere: die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Gebäudes sowie die Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist der Energiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom anzugeben. Verantwortlich für die korrekten Angaben sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder der beauftragte Immobilienmakler.
Fehlen die vorgeschriebenen energetischen Angaben in einer kommerziellen Anzeige, handelt es sich um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der zudem wettbewerbsrechtlich als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln abgemahnt werden kann. Für Makler ist deshalb wichtig, vor Schaltung einer Anzeige zu prüfen, ob und in welcher Form ein Energieausweis für das Objekt vorliegt, und die entsprechenden Pflichtangaben konsequent in jede Anzeige zu übernehmen – unabhängig vom gewählten Portal oder Medium.
Neben den energetischen Pflichtangaben spielen bei Immobilienanzeigen auch lauterkeitsrechtliche Grundsätze eine Rolle: Angaben zu Preis, Größe und Zustand müssen wahrheitsgemäß und nicht irreführend sein, da überzogene oder falsche Angaben als irreführende Werbung nach dem UWG beanstandet werden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler schaltet für eine Eigentumswohnung eine Anzeige auf einem großen Immobilienportal. Neben Wohnfläche, Zimmerzahl und Kaufpreis muss er angeben, dass es sich um einen Energiebedarfsausweis handelt, welcher Endenergiebedarf ausgewiesen ist, dass die Wohnung mit Gas beheizt wird, dass das Gebäude 1998 errichtet wurde und welcher Energieeffizienzklasse es zugeordnet ist.
Rechtsgrundlage
- § 87 GEG – Pflichtangaben zum Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing (sofern ein Energieausweis vorliegt oder auszustellen ist).
- Ergänzend zu beachten: allgemeine lauterkeitsrechtliche Vorgaben des UWG gegen irreführende Werbung.