Infrastruktur

Auch: Standortinfrastruktur · Versorgungsinfrastruktur

Infrastruktur bezeichnet die technischen und sozialen Einrichtungen eines Standorts – Straßen, öffentlicher Nahverkehr, Leitungsnetze, Schulen, Kitas, Ärzte, Einzelhandel –, die eine Immobilie erst nutzbar und für Käufer oder Mieter attraktiv machen.

Ausführliche Erklärung

In der Immobilienbewertung wird zwischen technischer Infrastruktur und sozialer Infrastruktur unterschieden:

  • Technische Infrastruktur: Straßen- und Schienennetz, ÖPNV-Anbindung, Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Breitband), Autobahnanschluss und Parkraumangebot.
  • Soziale Infrastruktur: Kindertagesstätten, Schulen, Ärzte und Krankenhäuser, Einzelhandel und Nahversorgung, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Grün- und Erholungsflächen.

Eine gut ausgebaute Infrastruktur ist einer der wichtigsten Standortfaktoren und wirkt sich unmittelbar auf Nachfrage, erzielbare Miete und Verkehrswert einer Immobilie aus. Bei der Erschließung von Neubaugebieten ist die Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen Gegenstand der gemeindlichen Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (§§ 127 ff. BauGB); die Kosten für Kanal- und Versorgungsleitungen werden dagegen in der Regel über landesrechtliche Kommunalabgaben (Anschlussbeiträge) abgerechnet. Für Makler ist die Infrastrukturlage ein zentrales Verkaufs- und Beratungsargument, insbesondere bei der Zielgruppenansprache (Familien achten stärker auf Schulen und Kitas, Pendler auf Verkehrsanbindung, Investoren auf langfristige Wertstabilität des Standorts).

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentumswohnung in einem neu erschlossenen Stadtquartier gewinnt deutlich an Attraktivität, nachdem eine neue Straßenbahnlinie eröffnet und ein Supermarkt in fußläufiger Entfernung angesiedelt wird – die verbesserte Infrastruktur schlägt sich in steigenden Vergleichspreisen der Nachbarschaft nieder.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige Legaldefinition; die Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Erschließung von Grundstücken ist im Baugesetzbuch geregelt (§§ 127 ff. BauGB, Erschließungsbeiträge), Kanal- und Versorgungsleitungen fallen meist unter landesrechtliche Kommunalabgaben. Die Berücksichtigung der Infrastrukturlage bei der Wertermittlung erfolgt über die allgemeinen Grundsätze der ImmoWertV.

Verwandte Begriffe