Interimsnutzung
Auch: Übergangsnutzung
Interimsnutzung bezeichnet die vorübergehende Nutzung eines Gebäudes, einer Fläche oder von Ersatzräumen für einen begrenzten Zeitraum, um eine Übergangszeit bis zur endgültigen Nutzung, Fertigstellung oder Neuvermietung zu überbrücken.
Ausführliche Erklärung
Interimsnutzungen begegnen im Immobilienkontext vor allem in zwei Situationen: Erstens bei Bau- und Sanierungsprojekten, wenn Mieter oder Nutzer während der Bauphase eines Gebäudes vorübergehend in Ersatzräume oder Interimswohnungen ausweichen müssen, weil ihre eigentlichen Räumlichkeiten nicht nutzbar sind. Zweitens bei Unternehmen, die für eine Übergangszeit – etwa zwischen Kündigung des alten und Bezug des neuen Standorts – Interimsflächen anmieten, um den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fortführen zu können.
Rechtlich wird eine Interimsnutzung meist über einen befristeten Mietvertrag (Zeitmietvertrag) mit klar definierter Nutzungsdauer und Rückgabeverpflichtung abgesichert; anders als bei der dauerhaften Anmietung steht von vornherein fest, dass die Nutzung nur für einen begrenzten Übergangszeitraum vorgesehen ist. Für Projektentwickler und Bauherren ist die Interimsnutzung ein planbarer, kalkulatorisch zu berücksichtigender Bestandteil des Bauzeitenplans: Verzögerungen im Bauablauf verlängern unmittelbar die Standzeit der Interimslösung und damit deren Kosten (Miete, Umzugskosten, ggf. doppelte Betriebskosten).
Von der Zwischennutzung unterscheidet sich die Interimsnutzung vor allem im Blickwinkel: Während die Zwischennutzung meist die Perspektive des Eigentümers beschreibt, der eine ansonsten leerstehende Immobilie bis zur endgültigen Verwertung befristet nutzen lässt, betont die Interimsnutzung eher die Perspektive des Nutzers, der eine Übergangslösung für seinen eigenen Bedarf benötigt. In der Praxis werden beide Begriffe jedoch häufig synonym verwendet.
Beispiel aus der Praxis
Während der Kernsanierung eines Bürogebäudes zieht ein Mieter für die Dauer der Bauarbeiten in befristet angemietete Interimsräume in einem Nachbargebäude, bis seine ursprünglichen Büroflächen wieder bezugsfertig sind.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Die Absicherung erfolgt in der Praxis über einen befristeten Mietvertrag mit den allgemeinen mietrechtlichen Regelungen zum Zeitmietvertrag.