Fliegender Bau
Auch: Fliegende Bauten
Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und wieder abgebaut zu werden – typische Beispiele sind Festzelte, Tribünen, Bühnen oder Fahrgeschäfte. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen ausdrücklich nicht dazu.
Ausführliche Erklärung
Das Bauordnungsrecht der Länder kennt mit dem Fliegenden Bau eine eigenständige Kategorie baulicher Anlagen, die sich von ortsfesten Gebäuden dadurch unterscheidet, dass sie von vornherein für einen wiederholten Auf- und Abbau an wechselnden Standorten konzipiert ist. Geregelt ist der Begriff bundesweit im Wesentlichen inhaltsgleich in den Landesbauordnungen, die sich an der Musterbauordnung (MBO) orientieren; § 76 MBO legt fest, dass Fliegende Bauten bauliche Anlagen sind, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden – ausdrücklich ausgenommen sind dabei Baustelleneinrichtungen und Baugerüste.
Diese Ausnahme ist praktisch bedeutsam: Ein Baugerüst mag zwar ebenfalls wiederholt an verschiedenen Baustellen auf- und abgebaut werden, unterliegt aber gerade nicht dem eigenständigen Genehmigungsregime der Fliegenden Bauten, sondern den allgemeinen bauordnungsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Baustelleneinrichtungen. Fliegende Bauten selbst bedürfen dagegen grundsätzlich vor der erstmaligen Aufstellung und Nutzung einer besonderen Ausführungsgenehmigung, die die Standsicherheit und Verkehrssicherheit der Konstruktion für die wiederholte Nutzung prüft; auf deren Grundlage kann die Anlage anschließend ohne erneute Einzelprüfung an weiteren Orten aufgestellt werden, oft ergänzt um eine örtliche Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Für Immobilienmakler und Projektentwickler ist der Begriff vor allem bei Sondernutzungen relevant, etwa wenn auf einem Grundstück temporär ein Verkaufspavillon, ein Vermarktungszelt für ein Neubauprojekt oder eine Eventbühne aufgebaut werden soll: Solche Anlagen können je nach Ausgestaltung als Fliegender Bau einzuordnen sein und damit einer eigenen, vom regulären Baugenehmigungsverfahren abweichenden Genehmigungslogik unterliegen.
Beispiel aus der Praxis
Für die Vermarktung eines neuen Wohnquartiers stellt ein Projektentwickler auf dem Baufeld ein größeres Verkaufszelt auf, das nach Abschluss der Vermarktungsphase abgebaut und an anderer Stelle für ein Folgeprojekt erneut genutzt werden soll. Da es sich um eine für den wiederholten Auf- und Abbau bestimmte Konstruktion handelt, wird es bauordnungsrechtlich als Fliegender Bau eingestuft und bedarf vor der Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung.
Rechtsgrundlage
- § 76 MBO (bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen) – Definiert Fliegende Bauten als bauliche Anlagen für den wiederholten Auf- und Abbau an wechselnden Orten und nimmt Baustelleneinrichtungen sowie Baugerüste ausdrücklich von dieser Kategorie aus.