Fliegende Bauten
Auch: Fliegender Bau
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an wechselnden Orten wiederholt aufgestellt und wieder abgebaut zu werden – etwa Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen oder Tribünen. Sie unterliegen einem eigenen bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren.
Ausführliche Erklärung
Weil fliegende Bauten – anders als ortsfeste Gebäude – nicht an einem Standort verbleiben, sondern für den mehrfachen Auf- und Abbau an unterschiedlichen Orten konzipiert sind, sieht das Bauordnungsrecht für sie ein eigenständiges Zulassungsverfahren vor, das an die Sache selbst und nicht an einen bestimmten Standort anknüpft. Anstelle einer standortbezogenen Baugenehmigung wird für den fliegenden Bau als solchen eine sogenannte Ausführungsgenehmigung erteilt, die für eine begrenzte Geltungsdauer gilt und danach verlängert werden kann.
Typische fliegende Bauten sind Festzelte, Karussells und andere Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten, Bühnen- und Tribünenbauten sowie mobile Verkaufsstände. Nicht als fliegende Bauten gelten hingegen Baustelleneinrichtungen und Gerüste. Für Anlagen unterhalb bestimmter Größen- und Höhenschwellen (z. B. kleine Zelte oder niedrige Verkaufsstände) sehen viele Landesbauordnungen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor.
Für Makler ist der Begriff vor allem bei der Vermarktung von Grundstücken oder Gewerbeflächen relevant, auf denen temporäre Nutzungen (Eventflächen, Messegelände, saisonale Verkaufsstände) stattfinden sollen – hier ist zu klären, ob eine bauordnungsrechtliche Ausführungsgenehmigung des Betreibers erforderlich ist und ob das Grundstück hierfür planungsrechtlich geeignet ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Schaustellerbetrieb möchte auf einem Festplatzgrundstück ein großes Fahrgeschäft aufbauen. Da es sich um einen fliegenden Bau handelt, benötigt er dafür eine Ausführungsgenehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die unabhängig vom jeweiligen Aufstellort für eine bestimmte Geltungsdauer gilt.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – regeln fliegende Bauten und die Ausführungsgenehmigung in eigenen Vorschriften, die sich an der Musterbauordnung orientieren; die konkrete Paragraphennummerierung variiert je nach Bundesland.
- Keine bundeseinheitliche Regelung; Bauordnungsrecht ist Landesrecht.